BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2/12
BVerwG 20. Februar 2013
>
BVerfG 27. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Auskunft vom Bundesnachrichtendienst (BND) über Personalzahlen und NS-Vergangenheit von Mitarbeitern für bestimmte Jahre, gestützt auf § 4 Abs. 1 BlnPrG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK. Die Beklagte verweigert umfassende Auskünfte mit Verweis auf fehlende zentrale Erfassung und unverhältnismäßigen Aufwand.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Länder können den BND nicht zu Auskünften nach ihren Pressegesetzen verpflichten, da die Gesetzgebungskompetenz für den BND ausschließlich beim Bund liegt (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG). Ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht nur als Minimalstandard und erfasst keine Informationsbeschaffungspflicht. Das Auskunftsbegehren scheitert an fehlender Verfügbarkeit der Daten und unverhältnismäßigem Aufwand. Art. 10 EMRK begründet keinen weitergehenden Anspruch.

Praxishinweis
Landespressegesetze begründen keine Auskunftspflichten des BND; Auskunftsansprüche der Presse gegenüber Bundesnachrichtendiensten sind ausschließlich bundesechtlich zu regeln. Verfassungsrechtliche Auskunftsansprüche sind restriktiv auszulegen und setzen vorhandene, abrufbare Informationen voraus.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Aktuelle Urteile im WirtschaftsrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 11. Mai 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2/12
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 A 2/12
Entscheidungsdatum : 19. Februar 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text