BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2024 - 2 BvR 2192/22
BVerfG 5. Februar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, verlangt Schadensersatz gem. §§ 826, 31 BGB wegen eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens. Streitgegenstand ist die Berechnung der Nutzungsentschädigung aus Netto- oder Bruttokaufpreis im Rahmen der Vorteilsausgleichung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. Die Frage der Maßgeblichkeit von Netto- oder Bruttokaufpreis bei der Nutzungsentschädigung sei bereits durch den BGH (u.a. VIa ZR 752/22) geklärt. Die tatrichterliche Schätzung nach § 287 ZPO sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Rechtsschutzgarantie liegt nicht vor.

Praxishinweis
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Käufern ist die Nutzungsentschädigung im Schadensersatzprozess nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung grundsätzlich auf Basis des Bruttokaufpreises zu berechnen. Die Zulassung der Revision wegen dieser Rechtsfrage ist regelmäßig ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2024 - 2 BvR 2192/22
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 2192/22
    Entscheidungsdatum : 4. Februar 2024
    Amtliche Quelle :

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