BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 249/11
BAG 22. Februar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Lehrer, wird durch das beklagte Land an eine andere Schule umgesetzt. Nach Arbeitsunfähigkeit und Kündigung begehrt er Annahmeverzugsvergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist. Streit besteht über Leistungsfähigkeit, Leistungswille und Wirksamkeit der Umsetzung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 615, 611, 297, 315 Abs. 3 BGB. Das BAG stellt klar, dass bei unwirksamer Kündigung kein Arbeitsangebot erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss Leistungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beweisen. Der Kläger ist vorläufig an die Weisung gebunden, bis deren Unverbindlichkeit rechtskräftig festgestellt wird. Die Wirksamkeit der Umsetzung ist unzureichend festgestellt, daher Rückverweisung.

Praxishinweis
Arbeitnehmer sind an Weisungen vorläufig gebunden, auch bei unbilliger Direktionsausübung. Arbeitgeber trägt Beweislast für fehlende Leistungsfähigkeit oder -willigkeit im Annahmeverzug. Annahmeverzugsvergütung kann ohne erneutes Arbeitsangebot bei unwirksamer Kündigung geltend gemacht werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.02.2012 - 5 AZR 249/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 249/11
Entscheidungsdatum : 21. Februar 2012
Amtliche Quelle :

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