BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 346/09
BGH 12. Januar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt ein Fahrzeug über eine Internet-Restwertbörse, auf dessen Foto eine Standheizung abgebildet ist, die vor Übergabe vom Verkäufer ausgebaut wurde. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die das Fahrzeug im Auftrag des Verkäufers begutachteten und inserierten, Schadensersatz für den Wiedereinbau der Standheizung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 328 BGB scheitert, da die Klägerin gegenüber der Verkäuferin Gewährleistungsansprüche aus §§ 434, 437, 439 BGB hat. Die Haftung der Beklagten als Sachverständige und Vertragspartner Dritter nach § 311 Abs. 3 BGB geht nicht über die des Verkäufers hinaus.

Praxishinweis
Bei Mängeln an Fahrzeugen, die über Internetbörsen verkauft werden, ist vorrangig der Verkäufer auf Gewährleistung zu verklagen. Eine Haftung von Sachverständigen oder Inserenten gegenüber Käufern wegen irreführender Fahrzeugbeschreibung ist nur möglich, wenn der Verkäufer selbst schadensersatzpflichtig ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.01.2011 - VIII ZR 346/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 346/09
Entscheidungsdatum : 11. Januar 2011
Amtliche Quelle :

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