BGH, Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 129/17
BGH 21. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Rückzahlung eines Privatdarlehens über 60.000 EUR, das am 9. September 2006 fällig war. Die Klage wird wegen Verjährung abgewiesen. Streit besteht insbesondere über eine behauptete Umwandlung des befristeten Darlehens in ein unbefristetes Darlehen und die Auszahlung an eine Dritte.

Entscheidungsgründe
Die Verjährung beginnt gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf 2006. Ein Neubeginn oder eine Hemmung der Verjährung (§§ 203, 212 BGB) ist nicht ausreichend substantiiert. Das Berufungsgericht hätte den vom Kläger benannten Zeugen zur behaupteten Vertragsänderung gemäß §§ 286, 373 ZPO vernehmen müssen, da der Beweisantrag erheblich und nicht bloß ausforschend ist.

Praxishinweis
Bei behaupteten Vertragsänderungen ist der Tatrichter verpflichtet, erhebliche Beweisanträge auch bei widersprüchlichem Vortrag zuzulassen und Zeugen zu vernehmen. Ein Ausforschungsbeweis liegt nicht vor, wenn der Zeuge Partei der behaupteten Vereinbarung ist. Verjährungsfragen sind sorgfältig unter Berücksichtigung tatsächlicher Änderungsvereinbarungen zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 129/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 129/17
Entscheidungsdatum : 20. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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