BVerwG, Beschluss vom 03.12.2025 - 6 A 4/24
BVerwG 14. August 2024
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BVerwG 24. Juni 2025
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BVerwG 3. Dezember 2025

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Berichtigung des Tatbestandes und eines amtlichen Leitsatzes des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2025. Streitgegenstand ist die korrekte Wiedergabe klägerischer Vorbringen im Tatbestand sowie die redaktionelle Gestaltung eines Leitsatzes.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Berichtigungsanspruch gemäß §§ 118 Abs. 1, 119 Abs. 1, 120 Abs. 1 VwGO, da keine Unrichtigkeit oder Unklarheit im Tatbestand vorliegt. Die beanstandete Formulierung ist im Kontext sachgerecht und nicht irreführend. Eine Berichtigung dient nicht dem Rechtsschutz, da keine urkundliche Beweiskraft betroffen ist und redaktionelle Änderungen nicht zulässig sind.

Praxishinweis
Anträge auf Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO sind nur bei tatsächlichen Unrichtigkeiten mit prozessualem Nutzen erfolgversprechend. Redaktionelle Korrekturen oder abweichende Wortlaute klägerischer Vorträge werden nicht berücksichtigt. Die urkundliche Beweiskraft des Tatbestands schützt die Entscheidung vor nachträglichen Änderungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2025 - 6 A 4/24
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 A 4/24
    Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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