BSG, Urteil vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R
LSG Baden-Württemberg 23. November 2016
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BSG 18. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, ein zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eingesandtes Lichtbild über die Übermittlung der eGK in seinen Herrschaftsbereich hinaus zu speichern. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf § 284 SGB V und speichert das Lichtbild bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der weiteren Speicherung nach Übermittlung der eGK gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO i.V.m. § 284 SGB V. Die Speicherung ist nur für die Ausstellung der eGK zulässig und endet mit deren Übermittlung in den Herrschaftsbereich des Versicherten. Ein Anerkenntnisurteil im Revisionsverfahren erfordert gesonderten Antrag des Klägers.

Praxishinweis
Krankenkassen dürfen Lichtbilder nur bis zur Übermittlung der eGK speichern. Eine darüber hinausgehende Speicherung fehlt es an Rechtsgrundlage und verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Anerkenntnisse im Revisionsverfahren binden das Gericht nur bei gesondertem Antrag des Klägers.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 31/17 R
Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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