BPatG, Beschluss vom 16.12.2014 - 24 W (pat) 34/11
BPatG 16. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Anmelderin begehrt Eintragung einer Kennfadenmarke für Glasfasergewebe der Klasse 24. Das Deutsche Patent- und Markenamt verweigert die Eintragung mangels Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Streitgegenstand ist die markenrechtliche Schutzfähigkeit der Farbfolge als Herkunftshinweis.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt die Zurückweisung auf. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung im spezialisierten Fachverkehr für Glasfasergewebe. Aufgrund branchenüblicher Kennzeichnungsgewohnheiten, insbesondere der Verwendung von Kennfäden als Herkunftshinweis, liegt Unterscheidungskraft vor (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird verneint.

Praxishinweis
Für Kennfadenmarken in spezialisierten technischen Branchen ist eine differenzierte Betrachtung der Verkehrsauffassung erforderlich. Branchenübliche Kennzeichnungsgewohnheiten können einfache Farbfolgen als markenrechtlich schutzfähig qualifizieren, auch wenn diese im allgemeinen Textilbereich nicht als Herkunftshinweis gelten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 16.12.2014 - 24 W (pat) 34/11
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 24 W (pat) 34/11
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2014
    Amtliche Quelle :

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