BGH, Urteil vom 11.04.2013 - 5 StR 261/12
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Sachverhalt
Zwei Angeklagte werden wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB) im Zusammenhang mit Haftbefehlen und Ermittlungsmaßnahmen gegen Dritte verurteilt. Streitgegenstand ist insbesondere die Zuständigkeit für Haftbefehle und die Rechtmäßigkeit der Verfahrenshandlungen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil gegen den einen Angeklagten wird aufgehoben, da er unzuständig war und die Zuständigkeitsanmaßung mit sachfremder Motivation erfolgte, was die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet. Die Haftbefehle waren materiell vertretbar, jedoch evident verfahrensfehlerhaft erlassen. Die Verurteilung des zweiten Angeklagten bleibt mangels Kenntnis der Unzuständigkeit und wegen vertretbarer Antragstellung bestehen.

Praxishinweis
Die Entscheidung betont die strikte Beachtung der internen Zuständigkeitsregelungen bei Haftbefehlen. Eine unzuständige richterliche Entscheidung mit sachfremder Motivation kann Rechtsbeugung begründen, auch wenn die materiellen Voraussetzungen der Maßnahme gegeben sind. Staatsanwälte haften nicht bei fehlender Kenntnis der Zuständigkeitsänderung.

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    www.lto.de · 5. August 2010

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.04.2013 - 5 StR 261/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 261/12
Entscheidungsdatum : 11. April 2013
Amtliche Quelle :

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