BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - 5 StR 555/09
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Sachverhalt
Die Revisionskläger, zwei Beschuldigte, wurden wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und Freiheitsberaubung verurteilt. Das Verfahren war umfangreich und komplex, mit mehreren tausend Seiten Akten und zahlreichen Hauptverhandlungstagen. Die Strafkammer war nur mit zwei Berufsrichtern besetzt.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, da die Besetzung der Strafkammer gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG verstößt. Die Komplexität und der Umfang der Sache erforderten zwingend die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters. Die reduzierte Besetzung war willkürlich und beeinträchtigte die Verfahrensqualität.

Praxishinweis
Bei umfangreichen und schwierigen Strafverfahren ist die Dreierbesetzung der Strafkammer zwingend. Eine reduzierte Besetzung ohne nachvollziehbare Begründung führt zur Aufhebung des Urteils wegen Verstoßes gegen § 76 Abs. 2 GVG und ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1 StPO).

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 07.07.2010 - 5 StR 555/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 555/09
    Entscheidungsdatum : 6. Juli 2010
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text