BFH, Entscheidung vom 07.12.2006 - V B 163/05
BFH 7. Dezember 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beantragt Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren zu Umsatzsteuer 1992–1994. Das Finanzamt verweigert die Einsicht in Teile, die Anzeigen gegen den Kläger betreffen, mit Verweis auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO). Das FG entscheidet nach dem 1.4.2005 über den Antrag.

Entscheidungsgründe
Nach § 86 Abs. 3 FGO (neue Fassung ab 1.4.2005) ist ausschließlich der BFH für die Rechtmäßigkeit der Akteneinsicht zuständig. Die Verweigerung ist rechtmäßig, da die Identität der Anzeigeerstatter dem Steuergeheimnis unterliegt. Der Informantenschutz überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Klägers, da die Anzeigen zutreffend sind und zu Steuernachforderungen führten.

Praxishinweis
Seit 1.4.2005 ist bei Streit über Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren der BFH ausschließlich zuständig. Die Offenlegung von Anzeigeerstatter-Identitäten bleibt durch das Steuergeheimnis geschützt, insbesondere wenn die Informationen zu Steuernachforderungen führen. Das IFG ist auf Landesbehörden nicht anwendbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 07.12.2006 - V B 163/05
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V B 163/05
Entscheidungsdatum : 6. Dezember 2006

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