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29. Januar 2026
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10. August 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
- 1.
- die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
- 2.
- die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
- 3.
- die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig
- 1.
- für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
- 2.
- für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ § 208: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 EGAO +++)
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