BVerwG
23. September 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2002 - 9 A 18/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 18/02 |
| Entscheidungsdatum : | 23. September 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. September 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 19. September 2002 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.