Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 27.10.1997 - 2 BvR 1769/97 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1769/97 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Oktober 1997 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OLG Hamm Beschluß; 21.08.1997; 4 Ws 428/97
Leitsatz
1. Ein vorläufig gegenüber dem Beschuldigten abgeschirmtes Ermittlungswissen der Strafverfolgungsbehörden ist wegen des Auftrags des Strafverfahrens, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden, verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine andere Bewertung kann sich grundsätzlich nur dann ergeben, wenn ein Haftbefehl schon vollstreckt wird, die Freiheitsentziehung also gegenüber dem Betroffenen gerechtfertigt sein muß.
2. Die Verwerfung der weiteren Beschwerde gegen einen nicht vollzogenen Haftbefehl ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, auch wenn Akteneinsicht nicht gewährt wurde.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 115 Abs. 3 §§ 117 118 147 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1998, 108
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Beschwerde gegen den gegenwärtig nicht vollzogenen Haftbefehl trotz der Nichtgewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zu verwerfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 11. Juli 1994 - 2 BvR 777/94 (NStZ 1994, 551 ff.) entschieden, daß aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör der Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf Einsicht seines Verteidigers in die Akten folgt, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können und eine mündliche Mitteilung der Tatsachen und Beweismittel, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt, nicht ausreichend ist. Diese Grundsätze stehen jedoch, ungeachtet ihrer Reichweite im einzelnen, im vorliegenden Fall der angegriffenen Entscheidung nicht entgegen.
Ein vorläufig gegenüber dem Beschuldigten abgeschirmtes Ermittlungswissen der Strafverfolgungsbehörden ist wegen des Auftrags des Strafverfahrens, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl.: BVerfG, NStZ 1994, 551 [552]) . Eine andere Bewertung kann sich grundsätzlich nur dann ergeben, wenn ein Haftbefehl schon vollstreckt wird, die Freiheitsentziehung also gegenüber dem Betroffenen gerechtfertigt werden muß. Zwar beschwert auch der bloße Erlaß eines Haftbefehls gegen einen flüchtigen Beschuldigten. Seinem Informationsinteresse wird jedoch durch die Regelungen der Strafprozeßordnung - insbesondere zur richterlichen Vernehmung - ausreichend Rechnung getragen. § 115 Abs. 3 StPO bestimmt, daß der Beschuldigte im Rahmen der Vorführung vor den zuständigen Richter nach Ergreifung aufgrund eines Haftbefehls auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen ist, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Weiterhin ist ihm Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. Diese Informationspflicht geht über die Mitteilung des Inhalts des Haftbefehls hinaus und umfaßt auch das die Haft veranlassende Belastungsmaterial in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Dem Beschuldigten sind auch die aus den Akten ersichtlichen entlastenden Umstände mitzuteilen (vgl.: Boujong in: Karlsruher Kommentar, 3. Aufl., 1993, Rdn. 9 zu § 115 StPO). Erst im Rahmen der nach der richterlichen Vernehmung gebotenen Prüfung des Haftbefehls wird das Strafgericht unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1994 zu beurteilen haben, welche Rechtsfolgen sich an eine etwaige Verweigerung der Akteneinsicht knüpfen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.