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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.06.2000 - 4 StR 184/00 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 184/00 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juni 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 184/00 vom 27. Juni 2000 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Widerspruch hinsichtlich der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwischen Urteilstenor (18 Monate; richtig: ein Jahr und sechs Monate; vgl. § 39 StGB) und Urteilsgründen (ein Jahr und acht Monate) beschwert den Angeklagten nicht, da es allein auf den verkündeten, dem Angeklagten günstigeren Urteilstenor ankommt (BGHSt 34, 11; Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 41).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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