BSG, Urteil vom 28.03.2017 - B 1 KR 29/16 R
BSG 28. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin forderte von der beklagten Krankenkasse Vergütung für zwei stationäre Behandlungsaufenthalte eines Versicherten, die getrennt abgerechnet wurden. Die Beklagte zahlte nur für einen zusammengefassten Behandlungsfall nach DRG L13A. Streitgegenstand sind die Abrechnung nach §§ 12 Abs. 1, 70 Abs. 1 S. 2 SGB V und § 1 Abs. 7 S. 5 FPV 2011.

Entscheidungsgründe
Das Gericht weist die Klage ab, da die Klägerin gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V) verstößt, indem sie den Versicherten entließ statt ihn zu beurlauben. Eine Beurlaubung setzt keine sichere Wiederaufnahme zum Zeitpunkt der Unterbrechung voraus (§ 1 Abs. 7 FPV 2011). Landesverträge dürfen bundesrechtliche Beurlaubungsvorschriften nicht einschränken (§ 112 SGB V).

Praxishinweis
Krankenhäuser müssen bei Unterbrechung der stationären Behandlung eine Beurlaubung mit Wiederaufnahmeabsicht vorsehen, um wirtschaftlich abrechnen zu können. Entlassungen statt Beurlaubungen verstoßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und führen zur Kürzung der Vergütung. Landesverträge dürfen hiervon nicht abweichen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 28.03.2017 - B 1 KR 29/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 1 KR 29/16 R
    Entscheidungsdatum : 27. März 2017
    Amtliche Quelle :

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