BAG, Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 315/10
LAG Baden-Württemberg 14. April 2010
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BAG 18. Oktober 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Verlängerung ihrer Elternzeit über den 2. Januar 2009 hinaus bis zum 2. Januar 2011 und die Entfernung einer Abmahnung wegen angeblich unentschuldigter Fehlzeit. Die Beklagte verweigert die Zustimmung zur Verlängerung und spricht eine Abmahnung aus.

Entscheidungsgründe
Die Verlängerung der Elternzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, die dieser nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB zu erteilen hat. Eine Anmeldefrist von sieben Wochen gilt nicht für Verlängerungen. Das Landesarbeitsgericht hat die Zustimmungspflicht und die Ermessensausübung fehlerhaft beurteilt, weshalb das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Elternzeitverlängerung nach § 16 Abs. 3 BEEG billiges Ermessen wahren. Eine pauschale Ablehnung, etwa wegen Fristversäumnis, ist unzulässig. Die Zustimmung ist keine freie Willensentscheidung, sondern an eine Interessenabwägung gebunden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 315/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 315/10
Entscheidungsdatum : 17. Oktober 2011
Amtliche Quelle :

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