BAG, Urteil vom 22.06.2011 - 8 AZR 102/10
LAG München 15. Dezember 2009
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BAG 22. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Oberarzt in Rufbereitschaft, erleidet auf dem Weg von seiner Wohnung zur Klinik einen Pkw-Unfall. Er verlangt von der Beklagten Erstattung der Reparaturkosten, da die Fahrt im Rahmen der Rufbereitschaft als Dienstfahrt anzusehen sei. Die Beklagte bestreitet die betriebliche Veranlassung und haftet nicht.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt den Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB analog, da der Schaden im Betätigungsbereich der Beklagten entstand. Die Nutzung des Privatfahrzeugs während der Rufbereitschaft dient dem Arbeitgeberinteresse, da der Kläger auf Anordnung abrufbereit sein muss. Die Frage des Verschuldens und der Schadenshöhe ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§§ 254, 563 ZPO).

Praxishinweis
Bei Rufbereitschaft begründet die Nutzung des Privatfahrzeugs zum Arbeitsort grundsätzlich einen Erstattungsanspruch für Unfallschäden nach § 670 BGB analog. Arbeitgeber haften, wenn der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers handelt und das Fahrzeug mit dessen Billigung eingesetzt wird. Verschuldensfragen sind gesondert zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.06.2011 - 8 AZR 102/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 102/10
Entscheidungsdatum : 21. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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