BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 21.02.2018 - 2 BvR 2628/17
BVerfG 21. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegen mehrere Beschlüsse der Fachgerichte. Die Verfassungsbeschwerde wurde durch Erledigungserklärung zurückgenommen, sodass nur noch über die Auslagenerstattung zu entscheiden ist.

Entscheidungsgründe
Die Auslagenerstattung wird gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG abgelehnt, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Begründungspflichten nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG und legt keine substantiierten Anhaltspunkte vor, dass verfassungsrechtlich relevante Schutzinteressen verletzt wurden. Eine bloß abstrakte Gefahr reicht nicht aus, insbesondere da die Beschwerdeführerin den Aktenauswahlprozess mitgestalten konnte.

Praxishinweis
Für die Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde ist ein substantiierter Nachweis der Erfolgsaussicht erforderlich. Unzureichende Begründungen und abstrakte Gefahren genügen nicht, insbesondere wenn der Beschwerdeführer Einfluss auf die Aktenauswahl hatte.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 21.02.2018 - 2 BvR 2628/17
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 2628/17
    Entscheidungsdatum : 20. Februar 2018
    Amtliche Quelle :

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