BGH, Urteil vom 13.06.2012 - VIII ZR 92/11
LG Heidelberg 25. Februar 2011
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BGH 13. Juni 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Räumung eines möblierten Zimmers, das der Beklagte seit 2004 in einem als Studentenwohnheim bezeichneten Gebäude bewohnt. Streit besteht, ob § 549 Abs. 3 BGB (Ausschluss des Kündigungsschutzes) anwendbar ist. Die Mietverträge sind befristet, Verlängerungen erfolgen semesterweise.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Qualifikation als Studentenwohnheim i.S.v. § 549 Abs. 3 BGB, da kein institutionell geregeltes Rotationssystem vorliegt. Die Ausnahme vom Kündigungsschutz setzt ein planmäßiges, sozial orientiertes Belegungskonzept voraus, das eine gleichmäßige Versorgung der Studierenden sicherstellt. Die bloße Bezeichnung, Förderung oder Mietpreisbindung genügt nicht.

Praxishinweis
Für den Ausschluss des sozialen Kündigungsschutzes bei Studentenwohnheimen ist ein verbindliches, abstrakt-generelles Rotationsprinzip erforderlich. Vermieter müssen ein entsprechendes Belegungskonzept nachweisen, um ordentliche Kündigungen ohne berechtigtes Interesse gem. § 573 BGB durchzusetzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.06.2012 - VIII ZR 92/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 92/11
Entscheidungsdatum : 12. Juni 2012
Amtliche Quelle :

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