BAG, Urteil vom 12.07.2016 - 9 AZR 352/15
LAG Baden-Württemberg 7. Mai 2015
>
BAG 12. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war als CAD-Konstrukteurin über die I GmbH bei der Beklagten tätig. Streit besteht darüber, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG bzw. § 242 BGB besteht oder lediglich Werkvertragsverhältnisse vorliegen. Die Klägerin rügt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da die I GmbH ununterbrochen über eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte, sodass § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG nicht greift. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift oder eine Begründung eines Arbeitsverhältnisses aus Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB scheidet aus. Die Vorratserlaubnis verhindert die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher.

Praxishinweis
Fehlt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht, begründet § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher, auch bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung. Rechtsmissbrauchsargumente führen nicht zur Umqualifikation. Vorratserlaubnisse schützen vor der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge9

  • 1Otto SchmidtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 28. Juli 2016

  • 2Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, Urteile, BeschlüsseEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 28. Januar 2019

  • 3Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 26. September 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.07.2016 - 9 AZR 352/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 352/15
Entscheidungsdatum : 11. Juli 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text