BAG, Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
LAG Baden-Württemberg 22. November 2012
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BAG 10. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Leiharbeitnehmer von der Beklagten 2. mit Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich bei der Beklagten 1. eingesetzt. Streit besteht, ob zwischen Kläger und Beklagter 1. ein Arbeitsverhältnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG begründet wurde.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter 1., da die Beklagte 2. über die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Überlassung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) führt nicht kraft Gesetzes zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert ein Arbeitsverhältnis nur bei fehlender Erlaubnis. Eine analoge oder unionsrechtskonforme Auslegung, die dies ändert, scheidet aus.

Praxishinweis
Bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnis begründet auch ein längerfristiger Einsatz keinen Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher. Verstöße gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Überlassung sind nicht durch Arbeitsvertragsbegründung zu sanktionieren, sondern durch andere gesetzliche Maßnahmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 51/13
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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