BAG, Beschluss vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11
BAG 10. Juli 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Arbeitgeberin beabsichtigt, eine Leiharbeitnehmerin ohne zeitliche Begrenzung einzustellen. Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung mit Verweis auf das Verbot der nicht mehr vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Die Arbeitgeberin beantragt gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nach § 99 BetrVG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung für unzulässig, da die beabsichtigte Einstellung gegen das Verbot der nicht mehr vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt. Diese Norm ist verbindlich und verbietet eine dauerhafte Überlassung. Der Betriebsrat kann daher nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung verweigern.

Praxishinweis
Eine dauerhafte Überlassung von Leiharbeitnehmern ist nach der seit 1.12.2011 geltenden Fassung des AÜG unzulässig und berechtigt den Betriebsrat zur Zustimmungsverweigerung. Arbeitgeber müssen bei längerfristigem Einsatz von Leiharbeitnehmern die Mitbestimmung des Betriebsrats beachten und dürfen keine unbefristete Überlassung anstreben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 ABR 91/11
Entscheidungsdatum : 9. Juli 2013
Amtliche Quelle :

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