BGH, Urteil vom 08.11.2013 - V ZR 95/12
OLG München 11. April 2012
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BGH 8. November 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Anwesens verpflichtet sich im Vertrag zur persönlichen Versorgung der Übergeber und zur Zahlung eines Viertels des Verkaufserlöses bei Veräußerung. Nach Verkauf eines Grundstücks begehrt der Übergeber Zahlung dieses Anteils, der Übernehmer beruft sich auf Verjährung.

Entscheidungsgründe
Die Verjährung des Zahlungsanspruchs bestimmt sich nach § 196 BGB (zehn Jahre) und nicht nach der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB. Der Anspruch ist schuldrechtlich als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung vereinbart und durch die Reallast dinglich gesichert (Sicherungsreallast). Die Hilfswiderklage wurde rechtzeitig erhoben und unterbricht die Verjährung gemäß § 204 BGB.

Praxishinweis
Verträge mit Leibgeding und Reallast begründen regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche, die nach § 196 BGB verjähren. Zahlungsansprüche aus Teilauskehrungen bei Grundstücksveräußerungen sind somit zehnjährig verjährt und können auch ohne Mitwirkung des geschiedenen Ehegatten geltend gemacht werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.11.2013 - V ZR 95/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 95/12
Entscheidungsdatum : 7. November 2013
Amtliche Quelle :

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