BGH, Urteil vom 23.04.2020 - III ZR 250/17
OLG Schleswig 10. August 2017
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BGH 23. April 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gem. § 823 BGB aus übergegangenem Recht wegen eines Fahrradunfalls auf einem Feldweg geltend. Die Beklagten sind Eigentümerin und Jagdpächter, denen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung an einer unzureichend gekennzeichneten Drahtabsperrung vorgeworfen wird.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu 1 gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und der Beklagten zu 2 und 3 gem. § 823 BGB. Ein Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 BGB wird jedoch verneint, da das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 StVO) nicht verletzt ist. Die Klage ist zulässig, auch gegen die Jagdpächter.

Praxishinweis
Bei atypischen, schwer erkennbaren Gefahrenquellen auf öffentlichen Wegen ist eine umfassende Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Ein Mitverschulden des Geschädigten scheidet aus, wenn die Gefahr nicht vorhersehbar war. Die Zulässigkeit der Klage gegen Jagdpächter ist auch bei fehlerhafter Zustellung gegeben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.04.2020 - III ZR 250/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 250/17
Entscheidungsdatum : 22. April 2020
Amtliche Quelle :

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