BFH, Urteil vom 03.06.2014 - II R 45/12
FG Köln 8. August 2012
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BFH 3. Juni 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin ist Miterbin des verstorbenen Ehemanns und erhielt ein lebenslanges dingliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an dessen Familienheim, während das Eigentum an den Kindern übertragen wurde. Das Finanzamt berücksichtigte den Kapitalwert des Wohnungsrechts bei der Erbschaftsteuer, was die Klägerin anfocht.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG setzt die Steuerbefreiung den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum am Familienheim voraus. Ein dingliches Wohnungsrecht begründet kein Eigentum und ist daher nicht steuerbefreit. Die gesetzliche Beschränkung ist verfassungsgemäß und entspricht dem Willen des Gesetzgebers.

Praxishinweis
Die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG gilt nicht für dingliche Wohnungsrechte. Bei Übertragung solcher Nutzungsrechte an den überlebenden Ehegatten ist der Kapitalwert erbschaftsteuerpflichtig zu erfassen. Vorläufigkeitsvermerke ermöglichen abweichende Entscheidungen nach BVerfG-Urteilen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 03.06.2014 - II R 45/12
Gericht : BFH
Aktenzeichen : II R 45/12
Entscheidungsdatum : 3. Juni 2014
Amtliche Quelle :

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