BGH, Urteil vom 10.05.2011 - X ZR 16/09
OLG Düsseldorf 22. Dezember 2008
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OLG Düsseldorf 9. Januar 2009
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BGH 26. März 2009
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BGH 10. Mai 2011
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OLG Düsseldorf 15. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin hält ein europäisches Patent auf eine kollabierbare medizinische Okklusionsvorrichtung mit Klemmen an entgegengesetzten Enden. Die Beklagte vertreibt ein Verschlussimplantat mit nur einer Klemme an einem Ende. Die Klägerin begehrt Unterlassung und Schadensersatz wegen Patentverletzung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nach Art. 69 EPÜ, dass der Schutzbereich durch die Patentansprüche bestimmt wird. Das Merkmal der Klemmen an beiden entgegengesetzten Enden ist wortwörtlich zu verstehen. Eine einzige Klemme an einem Ende erfüllt dieses Merkmal nicht. Die Beschreibung darf den Anspruch nicht erweitern. Eine äquivalente Verletzung wird verneint, da die abweichende Ausführung nicht am Patentanspruch orientiert ist.

Praxishinweis
Bei Patentverletzungen ist der Wortlaut der Ansprüche maßgeblich; Beschreibungsbestandteile dürfen den Schutzbereich nicht erweitern. Abweichungen, die eine Auswahlentscheidung des Anspruchs nicht berücksichtigen, begründen keine äquivalente Patentverletzung. Revisionen können ohne Zurückverweisung entschieden werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.05.2011 - X ZR 16/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : X ZR 16/09
    Entscheidungsdatum : 9. Mai 2011
    Amtliche Quelle :

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