BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 14 AS 13/16 R
SG Neubrandenburg 15. Mai 2012
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BSG 30. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerinnen beziehen SGB-II-Leistungen und fordern Übernahme einer im September 2011 fälligen Nebenkostennachforderung für eine 2010 bewohnte, nicht mehr genutzte Wohnung. Der Beklagte lehnt die Kostenübernahme ab, da nur Aufwendungen für die aktuell bewohnte Wohnung erstattungsfähig seien.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 22 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II und § 48 SGB X. Das Gericht erkennt eine existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung an, da die Klägerinnen durchgehend hilfebedürftig waren und eine Umzugszusage vorlag. Nebenkostennachforderungen für frühere Wohnungen sind daher als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen.

Praxishinweis
Nebenkostennachforderungen für nicht mehr bewohnte Wohnungen sind bei durchgehendem SGB-II-Bezug und Umzugszusage als Unterkunftsbedarf zu übernehmen. Das Kopfteilprinzip gilt auch bei adressierten Nachforderungen an Dritte, etwa frühere Mitbewohner oder Hauptmieter.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 14 AS 13/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 13/16 R
    Entscheidungsdatum : 29. März 2017
    Amtliche Quelle :

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