BGH, Beschluss vom 26.03.2018 - 4 StR 408/17
BGH 26. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger betrieb über Vereine eine „Kooperationskasse“ mit „Sparbüchern“ und qualifizierter Nachrangabrede, sammelte Gelder von Unterstützern zur Förderung gemeinnütziger Projekte und zahlte teilweise Rückerstattungen. Er wurde wegen Untreue (§ 266 StGB) und unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) verurteilt.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung, da das Landgericht die Wirksamkeit der qualifizierten Nachrangabrede zu Unrecht als „offensichtlich überraschend“ und unwirksam bewertete. Die Nachrangabrede schließt das Vorliegen unbedingt rückzahlbarer Gelder i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG aus. Zudem fehlt eine Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten gegenüber den Kapitalgebern für eine Untreueverurteilung.

Praxishinweis
Bei qualifizierten Nachrangabreden ist deren Transparenz und Einbeziehung in den Vertrag sorgfältig zu prüfen. Die Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtigem Einlagengeschäft und privater Kapitalüberlassung erfordert differenzierte Würdigung, insbesondere hinsichtlich der Vermögensbetreuungspflicht und des Rückzahlungsanspruchs.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 17. April 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 26.03.2018 - 4 StR 408/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 408/17
Entscheidungsdatum : 25. März 2018
Amtliche Quelle :

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