BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 261/16
LG Düsseldorf 15. April 2015
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OLG Düsseldorf 10. Juni 2016
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BGH 23. Mai 2017
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BVerfG 28. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes einen Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB geltend. Streitgegenstand ist ein Internetartikel vom 14. Mai 2010. Der Erblasser verstarb während des laufenden Verfahrens vor Rechtskraft.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die grundsätzliche Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, auch wenn der Anspruch vor Tod des Verletzten bereits rechtshängig ist. Die Rechtshängigkeit begründet keine Ausnahme vom § 1922 BGB. Maßgeblich ist die Genugtuungsfunktion des Anspruchs, die mit dem Tod des Verletzten entfällt.

Praxishinweis
Geldentschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vererben sich nicht auf Erben, selbst bei bereits anhängigen Klagen. Eine Ausnahme besteht nur bei rechtskräftiger Zuerkennung vor Tod. Dies ist bei der Prozessführung und Nachlassplanung zu berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 261/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 261/16
Entscheidungsdatum : 23. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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