BGH, Beschluss vom 03.12.2014 - XII ZB 181/13
OLG Frankfurt 14. März 2013
>
BGH 3. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von ihrem geschiedenen Ehemann die Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an einem vormals ehelichen Grundstück, das ihr Vater den Ehegatten 1993 schenkte. Nach Ehescheidung und Einleitung der Teilungsversteigerung beruft sie sich auf Rückübertragung wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert die Schwiegerelternschenkung als Schenkung i.S.d. § 516 BGB und wendet die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) an. Ein Rückübertragungsanspruch besteht nur bei Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung. Die Verjährung richtet sich nicht nach § 195 BGB, sondern wegen Grundstücksbezogenheit nach § 196 BGB mit zehnjähriger Frist, beginnend mit der Trennung 2004.

Praxishinweis
Ansprüche auf Rückübertragung bei Störung der Geschäftsgrundlage einer Schwiegerelternschenkung verjähren nach § 196 BGB, nicht nach der dreijährigen Regelverjährung. Die Rückgewähr ist nur bei unzumutbarer Fortführung der Schenkung möglich und kann Zug-um-Zug gegen Ausgleichszahlung erfolgen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 03.12.2014 - XII ZB 181/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 181/13
    Entscheidungsdatum : 2. Dezember 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text