BFH, Beschluss vom 28.04.2015 - VI R 65/13
FG Hessen 16. April 2013
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BFH 28. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin legt gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, der vom Finanzamt wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen wird. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und die daraus folgende Einspruchsfrist gemäß § 355, § 356 AO.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Einmonatige Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 AO, da sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt. Eine unvollständige Belehrung, etwa zum E-Mail-Einspruch, begründet keine Fristverlängerung auf ein Jahr.

Praxishinweis
Für die Fristwahrung genügt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den gesetzlichen Wortlaut zum Formerfordernis des Einspruchs wiedergibt. Hinweise auf alternative Einlegungsformen (z.B. E-Mail) sind nicht erforderlich und führen nicht zu einer Fristverlängerung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Beschluss vom 28.04.2015 - VI R 65/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 65/13
Entscheidungsdatum : 27. April 2015
Amtliche Quelle :

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