BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - I ZR 16/14
LG Bielefeld 23. April 2013
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OLG Hamm 28. November 2013
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BGH 27. November 2014
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BGH 12. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin verlangt Unterlassung der Bewerbung von Kondomen mit der Angabe „Made in Germany“. Beklagte fertigt Kondome im Ausland, verpackt, versiegelt und kontrolliert sie in Deutschland. Klägerin sieht hierin eine Irreführung über den Herstellungsort.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird bestätigt, da die Angabe „Made in Germany“ nach § 5 UWG irreführend ist. Maßgeblich ist, dass die für die Verkehrsvorstellung wesentlichen Produktionsschritte (Herstellung der Dichtigkeit und Reißfestigkeit) im Ausland erfolgen. Verpackung und Qualitätskontrolle in Deutschland begründen keine Herstellung im Sinne der Herkunftsangabe. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird gemäß § 543 ZPO zurückgewiesen.

Praxishinweis
„Made in Germany“ darf nur verwendet werden, wenn die für die Produktqualität maßgeblichen Fertigungsschritte in Deutschland erfolgen. Nachträgliche Verpackung oder Qualitätskontrolle im Inland genügen nicht. Dies ist insbesondere bei Medizinprodukten relevant, um Irreführung nach § 5 UWG zu vermeiden.

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Fachbeiträge3

  • 1“made in germany”: Rechtliche GrundlageEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 30. Oktober 2023

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 27.11.2014 - I ZR 16/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 16/14
Entscheidungsdatum : 26. November 2014
Amtliche Quelle :

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