BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Berufsfotograf, rügt die unbefugte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung seiner Fotografie auf der Schulwebsite durch eine Schülerin. Die Beklagte, vertreten durch das Land als Dienstherr, wird auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verletzung der §§ 15 Abs. 1, 2, 16, 19a UrhG durch das Kopieren und Einstellen der Fotografie auf den Schulserver. Die Haftung des Landes folgt aus § 99 UrhG wegen Störerhaftung der Lehrkraft, die Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt. Schadensersatzansprüche gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG werden verneint, da keine Täterschaft vorliegt.

Praxishinweis
Das Einstellen eines zuvor mit Zustimmung veröffentlichten Fotos auf einer anderen Website stellt eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG dar. Störerhaftung nach § 99 UrhG greift bei Pflichtverletzungen von Lehrkräften, Schadensersatzansprüche gegen den Staat sind bei bloßer Störerhaftung ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.01.2019 - I ZR 267/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 267/15
    Entscheidungsdatum : 9. Januar 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text