BFH, Beschluss vom 23.11.2010 - V B 119/09
BFH 23. November 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt den Vorsteuerabzug der auf seine Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge gezahlten Versicherungsteuer. Streitentscheidend ist die Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in Verbindung mit der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Versicherungsteuer als Vorsteuer.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Versicherungsteuer keine „gesetzlich geschuldete Steuer“ i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und keine Mehrwertsteuer im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG ist. Die Steuer erfüllt nicht die vier Merkmale der Mehrwertsteuer, insbesondere fehlt die allgemeine Geltung und der Vorsteuerabzug. Eine verfassungsrechtliche Gleichheitswidrigkeit wird mangels Darlegung verworfen.

Praxishinweis
Versicherungsteuer auf Versicherungsprämien ist nicht als Vorsteuer abziehbar. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen wird. Verfassungsrechtliche Angriffe auf die Nichtabzugsfähigkeit sind ohne substanzielle Darlegung unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Beschluss vom 23.11.2010 - V B 119/09
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : V B 119/09
    Entscheidungsdatum : 22. November 2010
    Amtliche Quelle :

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