BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZR 39/25
BGH 11. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Nutzungsrechts an zwei Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück der Beklagten. Grundlage ist eine zwischen dem Kläger und der Bauträgerin der Beklagten getroffene Dienstbarkeitsvereinbarung. Die Beklagte ließ eine Baulast, keine Dienstbarkeit, eintragen. Die Klage wurde abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Streitwert der Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Kläger hat den Streitwert in den Vorinstanzen mit 20.000 EUR angegeben und kann im Beschwerdeverfahren keine höhere Wertsteigerung geltend machen. Die Wertgrenze bemisst sich nach der angestrebten Wertsteigerung des herrschenden Grundstücks abzüglich 20 % bei positiver Feststellungsklage.

Praxishinweis
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Streitwertangabe aus den Vorinstanzen bindend. Eine nachträgliche Erhöhung zur Erreichung der Wertgrenze ist unzulässig, wenn keine unberücksichtigten Tatsachen vorliegen. Dies begrenzt die Zulässigkeit der Revision bei Feststellungsklagen zu nachbarrechtlichen Nutzungsrechten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 11.12.2025 - V ZR 39/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 39/25
    Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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