BGH, Beschluss vom 06.11.2025 - V ZR 211/24
BGH 6. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Herausgabe eines abgeschleppten PKW sowie Schadensersatz und Feststellung weiterer materieller und immaterieller Schäden. Die Klage wird in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich gegen die Wertfestsetzung.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdewert gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO 20.000 EUR nicht übersteigt. Neue Klageforderungen nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind unzulässig (§§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297 ZPO). Eine nachträgliche Erhöhung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen, wenn dieser in den Vorinstanzen nicht beanstandet wurde.

Praxishinweis
Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Einhaltung der Wertgrenze von 20.000 EUR maßgeblich. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Anträge bleiben unberücksichtigt. Streitwertänderungen müssen rechtzeitig in den Vorinstanzen geltend gemacht werden, um eine Revision zu ermöglichen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 06.11.2025 - V ZR 211/24
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 211/24
    Entscheidungsdatum : 5. November 2025
    Amtliche Quelle :

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