BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 47/16
ArbG Gießen 18. Juli 2014
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LAG Hessen 22. April 2015
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BAG 29. Juni 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjährig bei der Beklagten beschäftigt, äußert im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) Drohungen mit Selbstmord und Amoklauf, um eine Zuweisung als Straßenwärter zu verhindern. Die Beklagte kündigt daraufhin außerordentlich fristlos. Streit besteht über die Wirksamkeit der Kündigung.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung, da das Landesarbeitsgericht wesentliche Aspekte der Drohung (Selbstmord, Druckausübung) nicht hinreichend gewürdigt hat (§ 34 Abs. 2 TV-H, § 626 Abs. 1 BGB). Die Ernstlichkeit der Drohung und die Interessenabwägung sind unzureichend geprüft. Die Teilnahme am bEM begründet keinen gesteigerten Kündigungsschutz.

Praxishinweis
Eine ernstliche, willentliche Drohung mit Selbstmord kann einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, wenn sie zur Durchsetzung eigener Interessen dient. Arbeitgeber müssen bei der Interessenabwägung alle relevanten Umstände umfassend berücksichtigen, insbesondere bei sensiblen bEM-Gesprächen. Datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Verwendung solcher Äußerungen bestehen nicht.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 28. August 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 2 AZR 47/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 47/16
Entscheidungsdatum : 28. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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