BFH, Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 27/17
FG München 25. Juli 2017
>
BFH 14. Januar 2020

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, selbständiger Rechtsanwalt, übt nebenbei die Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten aus. Das Finanzamt qualifiziert diese Tätigkeit als gewerblich und ordnet Buchführungspflichten nach § 141 AO an. Der Kläger bestreitet die Gewerblichkeit und sieht seine Tätigkeit als freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG an.

Entscheidungsgründe
Das FG bestätigt die Gewerblichkeit nach § 141 AO, da die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten weder einen Katalogberuf des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (insb. Rechtsanwalt) ausübt noch diesem ähnlich ist. Die Tätigkeit erfordert keine akademische Ausbildung wie die eines Rechtsanwalts und ist auch nicht als sonstige selbständige Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren.

Praxishinweis
Die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter ist steuerlich als Gewerbebetrieb zu behandeln, auch wenn der Betroffene zugleich Rechtsanwalt ist. Eine freiberufliche Qualifikation nach § 18 EStG scheidet aus, was insbesondere Buchführungspflichten nach § 141 AO auslöst.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge13

  • 1Decision detailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

  • 2Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

  • 3Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriff
    www.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 27/17
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VIII R 27/17
Entscheidungsdatum : 14. Januar 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text