BFH, Urteil vom 31.01.2017 - IX R 10/16
FG Baden-Württemberg 10. Februar 2016
>
BFH 31. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute; der Kläger ist nichtselbständig tätiger Steuerberater und ehrenamtlicher Richter. Streitgegenstand sind Entschädigungen nach §§ 16, 18 JVEG für Zeitversäumnis (565 EUR) und Verdienstausfall (2.320 EUR) sowie deren steuerliche Behandlung im Einkommensteuerbescheid 2010.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass die Entschädigung für Verdienstausfall nach § 18 JVEG als steuerbare Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit gem. §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu erfassen ist, da sie Ersatz für entgangene Einnahmen darstellt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar, da kein Leistungsaustausch i.S. von § 22 Nr. 3 EStG vorliegt. Steuerbefreiungen nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26a EStG greifen nicht.

Praxishinweis
Verdienstausfallentschädigungen nach § 18 JVEG sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig, Zeitversäumnisentgelte nach § 16 JVEG hingegen steuerfrei. Die Steuerbefreiung des Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG) entfällt bei gleichzeitigem Bezug steuerfreier Aufwandsersatzleistungen nach § 3 Nr. 12 EStG.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge6

  • 1Praxis Freiberufler-BeratungEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Praxis Freiberufler-BeratungEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sind zu versteuernEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 5. Dezember 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 31.01.2017 - IX R 10/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 10/16
Entscheidungsdatum : 30. Januar 2017
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text