BFH, Entscheidung vom 08.11.2007 - IV R 30/06
FG Thüringen 13. Oktober 2004
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BFH 8. November 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, ehemalige Kommanditisten mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, bezogen Ausgleichsgelder und Sozialversicherungsleistungen nach §§ 9, 15 FELEG. Das Finanzamt ordnete diese als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ein, die Kläger erklärten sie als steuerfreie Lohnersatzleistungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 3 EStG auf Ausgleichsgelder nach §§ 9, 15 FELEG. Stattdessen qualifiziert es diese als Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, die den zuvor erzielten landwirtschaftlichen Einkünften nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 5 EStG zuzuordnen sind. Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 2, 27 EStG greifen nicht, da der Freibetrag ausgeschöpft ist.

Praxishinweis
Ausgleichsgelder und vom Bund übernommene Sozialversicherungsbeiträge nach FELEG sind steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Eine Gleichstellung mit Lohnersatzleistungen und entsprechende Steuerbefreiungen ist ausgeschlossen, insbesondere bei Ausschöpfung des Freibetrags nach § 3 Nr. 27 EStG.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 08.11.2007 - IV R 30/06
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : IV R 30/06
    Entscheidungsdatum : 7. November 2007

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