BAG, Urteil vom 20.11.2014 - 2 AZR 755/13
LAG Hessen 20. Februar 2013
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LAG Hessen 3. Juni 2013
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BAG 20. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt und wies über mehrere Jahre erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Die Beklagte kündigte ordentlich, ohne ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen. Streit besteht über die Wirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Verhältnismäßigkeit.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, da die Beklagte ihrer Pflicht zum bEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX nicht nachkam. Ohne ordnungsgemäßes bEM hat sie nicht dargelegt, dass keine milderen Mittel oder Rehabilitationsleistungen zur Vermeidung künftiger Fehlzeiten möglich waren. Die fehlende Durchführung des bEM führt zur Unverhältnismäßigkeit der Kündigung.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen vor krankheitsbedingter Kündigung ein gesetzlich vorgeschriebenes bEM initiieren und den Arbeitnehmer umfassend über Ziele und Datenverwendung informieren. Unterlassen sie dies, tragen sie die erweiterte Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit milderer Maßnahmen einschließlich Rehabilitationsleistungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.11.2014 - 2 AZR 755/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 755/13
Entscheidungsdatum : 19. November 2014
Amtliche Quelle :

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