BGH, Beschluss vom 12.04.2017 - XII ZB 86/16
AG Deggendorf 31. August 2015
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LG Deggendorf 26. Januar 2016
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BGH 12. April 2017

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Sachverhalt
Die Beklagte wurde als Berufsbetreuerin bestellt und absolvierte eine Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf. Sie beantragt daraufhin eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG. Die Vergütung wurde zunächst abgelehnt, später vom Landgericht erhöht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Fortbildung einer Hochschulausbildung vergleichbar ist und somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG für den erhöhten Stundensatz von 44 EUR erfüllt. Maßgeblich sind staatliche Anerkennung, formaler Abschluss, Zugangsvoraussetzungen, wissenschaftliche Trägerschaft und die Vermittlung besonderer, betreuungsrechtlich relevanter Kenntnisse.

Praxishinweis
Berufsbetreuer können nach erfolgreichem Abschluss einer staatlich anerkannten, hochschulvergleichbaren Fortbildung eine Erhöhung des Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG geltend machen. Die Anerkennung solcher Fortbildungen erfordert eine strenge Prüfung der Ausbildungsinhalte und Formalien.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 12.04.2017 - XII ZB 86/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 86/16
    Entscheidungsdatum : 12. April 2017
    Amtliche Quelle :

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