BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - I ZB 18/08
BPatG 1. Oktober 2004
>
BGH 11. Mai 2006
>
BPatG 1. Februar 2008
>
BGH 25. Februar 2010

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Inhaber einer farbigen Wort-/Bildmarke, gegen deren Eintragung der Beklagte mit einer älteren Bildmarke Widerspruch erhob. Streitgegenstand ist die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sowie die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hat die Löschung der jüngeren Marke wegen Verwechslungsgefahr angeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg, da die Zurückweisung der verspätet erhobenen Einrede mangelnder Benutzung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. §§ 282, 296 ZPO) unzutreffend ist. Die Verspätungsvorschriften der ZPO für die erste Instanz sind anzuwenden, § 282 Abs. 2 ZPO nur bei richterlicher Anordnung zur Verhandlungs­vorbereitung. Die Einrede wurde wirksam und nicht eingeschränkt erhoben.

Praxishinweis
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Verspätungsvorschriften der ZPO für die erste Instanz. Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens nach § 282 Abs. 2 ZPO setzt eine richterliche Anordnung zur Verhandlungs­vorbereitung voraus. Die Einrede mangelnder Benutzung kann auch erneut und uneingeschränkt erhoben werden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - I ZB 18/08
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZB 18/08
    Entscheidungsdatum : 25. Februar 2010
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text