BFH, Urteil vom 25.07.2019 - III R 22/16
FG Münster 4. Februar 2016
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BFH 25. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG von Aufwendungen eines Reiseveranstalters für die zeitlich befristete Anmietung von Hotels, Hotelzimmern und Hoteleinrichtungen. Die Klägerin verlangt die Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen als Anlagevermögen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass bei der Hinzurechnung das Eigentum des Mieters fingiert wird, die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen sich jedoch an der tatsächlichen Nutzungsdauer und dem Geschäftsgegenstand orientiert. Für Reiseveranstalter ist die Nutzung typischerweise kurzfristig und nicht dauerhaft, weshalb die Wirtschaftsgüter nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen sind. Die Fiktion des Eigentums begründet keine automatische Annahme von Anlagevermögen.

Praxishinweis
Bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ist die betriebliche Zweckbestimmung und Nutzungsdauer maßgeblich. Kurzfristige Anmietungen durch Reiseveranstalter sind regelmäßig Umlaufvermögen, sodass Miet- und Pachtzinsen hierfür nicht hinzuzurechnen sind. Eine pauschale Hinzurechnung ist zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 25.07.2019 - III R 22/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : III R 22/16
Entscheidungsdatum : 24. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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