BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R
LSG Niedersachsen-Bremen 1. November 2011
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BSG 29. November 2012

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Sachverhalt
Die Klägerin erhielt SGB-II-Leistungen für 2005–2006. Der Beklagte hob mehrere Bewilligungsbescheide teilweise oder vollständig auf und forderte Erstattung von 11.771,66 Euro. Streit besteht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sowie deren Bestimmtheit.

Entscheidungsgründe
Das LSG hält die Aufhebungsbescheide für teilweise rechtswidrig, da nicht alle Änderungsbescheide (§ 48, § 45 SGB X) aufgehoben wurden. Die Bestimmtheit des Aufhebungsbescheids (§ 33 SGB X) ist gewahrt, auch ohne monatsweise Leistungsartdifferenzierung. Die Erstattungsforderung ist nur für aufgehobene Bescheide zulässig.

Praxishinweis
Für Erstattungsansprüche nach § 50 Abs. 1 SGB X ist zwingend die Aufhebung sämtlicher einschlägiger Bewilligungsbescheide erforderlich. Aufhebungsbescheide müssen klar den Regelungsgegenstand und Zeitraum benennen, eine monatsweise Aufschlüsselung nach Leistungsarten ist nicht erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 196/11 R
    Entscheidungsdatum : 28. November 2012
    Amtliche Quelle :

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