BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R
LSG Bayern 17. Februar 2006
>
BSG 7. November 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger begehrten höhere Leistungen nach § 22 SGB II für Unterkunft und Heizung in 2005, insbesondere die Übernahme von Tilgungsraten für ein Eigenheim. Die Beklagte gewährte nur die tatsächlichen Aufwendungen, nicht jedoch Tilgungszahlungen oder bereits vor dem Leistungszeitraum erbrachte Kosten.

Entscheidungsgründe
Die Revisionen werden zurückgewiesen. Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe der tatsächlichen, aktuellen und angemessenen Aufwendungen zu gewähren. Tilgungszahlungen und vor dem Leistungszeitraum geleistete Zahlungen sind keine erstattungsfähigen Kosten. Zudem ist die Klage der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder gemeinsam auszulegen (§§ 7, 9 SGB II), wobei die vermutete Vertretung nach § 38 SGB II gilt.

Praxishinweis
Tilgungsraten zur Eigenheimfinanzierung sind bei Alg II nicht als Unterkunftskosten erstattungsfähig. Bei Bedarfsgemeinschaften sind Anträge und Rechtsbehelfe großzügig auszulegen, um Verfahrenshindernisse zu vermeiden. Die Leistungsträgerschaft ist differenziert zu beachten, insbesondere bei getrennten Zuständigkeiten für Unterkunftskosten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 7b AS 8/06 R
    Entscheidungsdatum : 6. November 2006
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text