BAG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 AZR 189/17
ArbG Berlin 7. April 2016
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LAG Rheinland-Pfalz 31. August 2016
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LAG Berlin-Brandenburg 29. März 2017
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BAG 20. November 2018
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BAG 20. November 2018
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BVerfG 9. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Unterlassung streikbegleitender Versammlungen der Beklagten auf ihrem betrieblichen Parkplatz vor dem Haupteingang. Die Beklagte führte dort während Streiktagen Mobilisierungsmaßnahmen durch, die die Klägerin als Besitzstörung und Eingriff in ihr Hausrecht und ihre unternehmerische Freiheit ansieht.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach §§ 858, 862 BGB liegt keine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht vor, da die streikrechtlich erlaubten Arbeitskampfmaßnahmen eine gesetzliche Gestattung darstellen. Die Abwägung kollidierender Grundrechte (Art. 9 Abs. 3 GG vs. Art. 14, Art. 12 GG) führt zur Zulässigkeit der streikbegleitenden Aktionen, da die Beklagte keine realistischen Alternativen zur Ansprache der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebsgeländes hat.

Praxishinweis
Arbeitskampfmaßnahmen können als gesetzlich gestattete Besitzbeeinträchtigung i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB gelten. Arbeitgeber müssen zeitlich und örtlich begrenzte streikbegleitende Mobilisierungen auf ihrem Betriebsgelände dulden, wenn keine zumutbaren Alternativen zur Ansprache der Arbeitnehmer bestehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 AZR 189/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 189/17
Entscheidungsdatum : 19. November 2018
Amtliche Quelle :

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