BGH, Urteil vom 10.10.2017 - X ZR 73/16
BGH 10. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger fordern Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 FluggastrechteVO wegen Annullierung eines Fluges von der Beklagten. Ersatzflug eines anderen Luftfahrtunternehmens verspätet, Zielort mit erheblicher Verspätung erreicht.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte bleibt als ausführendes Luftfahrtunternehmen des annullierten Fluges passivlegitimiert. Ein Ausgleichsanspruch entfällt nur, wenn der Ersatzflug dem Fluggast tatsächlich ermöglicht, das Endziel innerhalb der Fristen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii und iii FluggastrechteVO zu erreichen. Die tatsächliche Verspätung des Ersatzfluges entbindet die Beklagte nicht von der Ausgleichspflicht.

Praxishinweis
Luftverkehrsunternehmen haften für Ausgleichszahlungen bei Annullierung, auch wenn Ersatzflüge von Dritten angeboten werden. Die Befreiung von der Ausgleichspflicht setzt voraus, dass der Fluggast das Endziel tatsächlich rechtzeitig erreicht. Verspätungen des Ersatzfluges sind der annullierenden Fluggesellschaft zuzurechnen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.10.2017 - X ZR 73/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 73/16
Entscheidungsdatum : 9. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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