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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2007 - 18 U 177/06 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Düsseldorf |
| Aktenzeichen : | 18 U 177/06 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juni 2007 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 287 ZPO § 288 ZPO § 325 ZPO § 445 Abs. 2 ZPO § 448 ZPO § 450 Abs. 2 ZPO § 531 BNotO § 19 BGB § 133 BGB § 157 BGB § 826
Vorinstanz
LG Mönchengladbach; 21.09.2006; 10 O 454/04
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. September 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 454/04) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amtspflichten in Anspruch.
Der Kläger war Mitbegründer und Vorstandsmitglied der C.-a-B. M. AG. Zum Vermögen dieser AG gehörte unter anderem die Patentanmeldung des Patents DE19926472.4, das der Kläger mitentwickelt hatte. Nachdem am 1. Januar 2001 über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, bemühte sich der Kläger darum, die Rechte an der Patentanmeldung zu erwerben.
Kurze Zeit später fand der Kläger in der I. m. r. - Gesellschaft für K. mbH (im folgenden I-GmbH genannt) eine Interessentin für dieses Patent. Das wirtschaftliche Interesse der I-GmbH an diesem Patent gründete unter anderem auch darin, dass das von der I-GmbH verwendete Produkt "net900" dieses Patent verletzte.
Am 18. Februar 2001 schlossen der Kläger und die beiden geschäftsführenden Gesellschafter der I-GmbH S. und K. ein "Memorandum of Understanding". Dieses sah unter anderem vor, dass der Kläger mit Wirkung zum 1. März 2001 als Geschäftsführer in das Unternehmen eintritt. Die Gesellschafter der I-GmbH verpflichteten sich ferner, dem Kläger ein notariell beglaubigtes, unwiderrufliches, zeitlich auf 5 Jahre befristetes Kaufangebot über 10 % der Gesellschaftsanteile der I-GmbH zum Preis von 5.000,- DM zu unterbreiten. Sodann heißt es in der Vereinbarung (Bl. 219/220 GA):
"Voraussetzung für die Gültigkeit des Angebots sind:
1. Dass I. m. r. über alle Rechte uneingeschränkt verfügen kann, welche sich aus den folgenden Patentanmeldungen ergeben....DE19926472.4..."
Nach Abschluss dieser Vereinbarung wandten sich die Geschäftsführer der I-GmbH im Beistand eines Rechtsanwalts an den Beklagten, der daraufhin ein Angebot zur Übertragung von Geschäftsanteilen der I-GmbH (Anlage K 4) entwarf. Der Entwurf sah vor, dass die beiden Gesellschafter dem Kläger ein auf 5 Jahre befristetes Angebot auf Übertragung von Teilgeschäftsanteilen in Höhe von 2.300,- DM und 2.600,- DM unterbreiten. Sodann heißt es in dem Entwurf:
"Anstelle der Zahlung eines Kaufpreises besteht die Gegenleistung darin, dass I. m. r.....über alle Rechte uneingeschränkt verfügen kann, welche sich aus den folgenden Patentanmeldungen ergeben, an welche die C. A B. AG Rechtsinhaberin ist.....DE199 26 472.4...
Der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres geht auf den Erwerber über....
Dieses Angebot kann nur durch Herrn C. H. bzw. durch von ihm benannte Dritte angenommen werden....Das Angebot ist auf die Dauer von 5 Jahre von heute begrenzt. Voraussetzung für die Annahme des Angebots ist, daß die vorstehend vereinbarte Gegenleistung erbracht ist. Alle Beteiligten gehen davon aus, daß...das Patent DE 19926472.4 in Kürze erteilt wird. I. m. r.....wird nach besten Kräften auf die Erteilung des Patentes hinwirken. Die Herren S. und K. sind berechtigt, das Kaufangebot vor Ablauf der der 5 Jahre nur dann zu widerrufen, wenn I. m. r....über die vorbezeichneten Patente nicht bis spätestens zum 31. August 2001 verfügen kann.....
Zwischen allen Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass Herr C. H. alles daranzusetzen hat, daß die vorstehend aufgeführten....Patente auf die I. m. r.... übergeht...Herr C. H. verpflichtet sich, falls ihm die vorstehend aufgeführtren Patente, die zur Eintragung angemeldet sind, aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zustehen sollten, diese unverzüglich auf die I. m. r....zu übertragen."
Am 9. März 2001 fanden sich die beiden Gesellschafter der I-GmbH und der Kläger beim Beklagten ein, um das Angebot zur Übertragung der Geschäftsanteile beurkunden zu lassen. Im Beurkundungstermin weigerte sich der Kläger, die im Entwurf vorgesehene Verpflichtungserklärung zur Übertragung der Patente auf die I-GmbH abzugeben. Daraufhin schlug der Beklagte vor, den entsprechenden Passus aus dem Entwurf zu streichen und es im Übrigen bei der Formulierung "alles daranzusetzen hat, dass" zu belassen. In der nach der Erörterung vom Beklagten gefertigten redigierten Fassung der Urkunde (Anlage K 5) war die besagte Verpflichtung des Klägers zur Übertragung des Patents indes wiederum enthalten, woraufhin der Kläger auf der Streichung dieses Satzes beharrte. Schließlich wurde am 9. März 2001 das vom Kläger und den Gesellschaftern der I-GmbH unterzeichnete Angebot zur Übertragung der Geschäftsanteile auszugsweise wie folgt beurkundet:
"Anstelle der Zahlung eines Kaufpreises besteht die Gegenleistung darin, dass I. m. r.....über alle Rechte uneingeschränkt verfügen kann, welche sich aus der erfolgten Patentanmeldung hinsichtlich der Erteilung des Patentes DE 199 26 472.4...oder der daraus abgeleiteten PCT/EP-Anmeldungen mindestens in Deutschland ergeben...
Der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres geht anteilig auf den Erwerber über....
Dieses Angebot kann nur durch Herrn C. H. bzw. durch von ihm benannte Dritte angenommen werden.... Das Angebot ist auf die Dauer von 5 Jahre von heute begrenzt. Voraussetzung für die Annahme des Angebots ist, daß die vorstehend vereinbarte Gegenleistung erbracht ist. Alle Beteiligten gehen davon aus, daß...das Patent DE 19926472.4 in Kürze erteilt wird. I. m. r.....wird nach besten Kräften auf die Erteilung des Patentes hinwirken. Die Herren S. und K. sind berechtigt, das Kaufangebot vor Ablauf der 5 Jahre nur dann zu widerrufen, wenn I. m. r....über die Rechte aus der vorbezeichneten Patentanmeldung nicht bis spätestens zum 31. August 2001 verfügen kann.....
Zwischen allen Beteiligten besteht weiterhin Einigkeit darüber, dass Herr C. H. alles daranzusetzen hat, daß nicht nur die Rechte aus der vorbezeichneten Patentanmeldung sondern auch die Rechte aus folgenden weiteren Patentanmeldungen auf I. m. r. übergehen:..."
Im Juni 2001 veräußerte der Insolvenzverwalter der C.-a-B. AG die Insolvenzmasse an die D. R. GmbH. Die D. R. GmbH übertrug die Rechte an der eingangs genannten Patentanmeldung auf den Kläger.
Bereits kurze Zeit nach dem Beurkundungstermin verlor der Kläger das Interesse an der Annahme des beurkundeten Angebots der Gesellschafter, weil er den Gesellschaftsanteil als eine zu geringe Gegenleistung für das Patentrecht ansah. Mit Anwaltsschreiben vom 31. Juli 2001 (Bl. 248-250 GA) unterbreitete der Kläger der I-GmbH das Angebot, die deutsche Patentanmeldung gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 260.000,- DM sowie Übertragung eines 4 %igen Geschäftsanteils an der I-GmbH zu übertragen, wobei ihm für den Zeitraum von 5 Jahren eine Option zur Rückübertragung des Geschäftsanteils gegen Zahlung von 150.000,- DM pro ein Prozent des Geschäftsanteils zustehen sollte. Dieses Angebot nahmen die Gesellschafter der I-GmbH nicht an.
Die Gesellschafter der I-GmbH waren nämlich der Auffassung, dass sich der Kläger in der notariellen Urkunde vom 9. März 2001 zur Übertragung des Patents unabhängig davon verpflichtet habe, ob er das Angebot annehme. Sie beauftragten einen Patentanwalt, der nach Überprüfung der notariellen Urkunde zu dem Ergebnis kam, hieraus ließen sich keine Rechte auf Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung herleiten. Außerdem fragten die Gesellschafter unter dem 19. Juli 2001 auch beim Beklagten an, ob der Kläger zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung verpflichtet sei, sobald er darüber verfügen könne.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 (Bl. 75/76 GA) beantwortete der Beklagte diese Anfrage wie folgt:
"Die in der Urkunde gewählte Formulierung "daß Herr...H. alles daranzusetzen hat, daß die Rechte aus der vorstehend aufgeführten Patentanmeldung auf die I. m. r....übergehen" und zwischen allen Beteiligten insoweit Einigkeit darüber besteht, besagt eindeutig, daß Herr H. auch eine dementsprechende Verpflichtung übernommen hat, die Rechte aus der Patentanmeldung auf Ihre Firma zu überschreiben. Die hierfür zu erbringende Gegenleistung ist ebenfalls eindeutig formuliert. In dem Angebot ist für die Übernahme der Geschäftsanteile durch Herrn H. als einzige Gegenleistung festgeschrieben, daß Ihre Firma über alle Rechte uneingeschränkt verfügen kann, welche sich aus der gefolgten Patentanmeldung ergeben. Somit ist eine weitere Zahlungsverpflichtung nicht vorgesehen.
Auch wenn das Angebot lediglich von Ihnen...abgegeben wurde, bedeutet die Tatsache, dass Herr H. bei der gesamten Urkunde mitgewirkt hat und ausdrücklich auch festgehalten wurde, daß "zwischen allen Beteiligten Einigkeit darüber besteht", Herr H. nicht nur eine bloße Absichtserklärung abgegeben hat, sondern eine dementsprechende einklagbare Verpflichtungserklärung.
Dies führt dazu, daß im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung Herr H. sich Ihrer Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig macht. Desweiteren bin ich der Meinung, daß eine Klage gegen Herrn H. auf Überleitung der Rechte aus der nunmehr ihm zustehenden Patentanmeldung den gewünschten Erfolg haben wird. Inwieweit die Beantragung eines Verfügungsverbotes durch einstweilige Verfügung ....möglich ist, müßte Ihnen Ihr Anwalt beantworten können..."
Daraufhin forderte Rechtsanwalt J., der zuvor gelegentlich als Notarvertreter des Beklagten tätig gewesen war, den Kläger im Auftrag der Gesellschafter der I-GmbH mit Schreiben vom 23. Juli 2001 unter Beifügung einer Abschrift des zuvor auszugsweise zitierten Schreibens des Beklagten vom gleichen Tag zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung auf. Weil der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, erhoben die Gesellschafter, vertreten durch Rechtsanwalt J., am 9. August 2001 beim LG München Klage auf Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung. In diesem Verfahren benannten die Gesellschafter den Beklagten als Zeugen für ihre Behauptung, dass sie und der Kläger sich im Beurkundungstermin darüber einig gewesen seien, dass der Kläger die Rechte an der Patentanmeldung übertragen müsse, sobald er hierüber verfügen könne. Das Landgericht ging diesem Beweisangebot jedoch nicht nach, weil der Kläger sich weigerte, den Beklagten von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden.
Durch Urteil vom 12. Juni 2002 wies das LG München die Klage ab. Das Gericht war der Auffassung, dass sich aus dem Text der Urkunde keine von der Annahme des Angebots lösgelöste Verpflichtung des Klägers ergebe, die Rechte aus der Patentanmeldung zu übertragen. Auch die im Beurkundungstermin vorgenommenen Änderungen des Entwurfs sprächen gegen eine dahingehende Verpflichtung. In der Weigerung des Klägers, den Beklagten von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, liege keine Beweisvereitelung, weil der Kläger hierfür einen triftigen Grund habe; denn mit seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2001 habe der Beklagte seine Neutralitätspflicht verletzt, so dass der Kläger den Eindruck gewonnen haben müsse, der Beklagte sei kein neutraler Zeuge, sondern stehe vielmehr im Lager der Gesellschafter der I-GmbH. Gegen dieses Urteil legten die Gesellschafter Berufung ein, die das OLG München durch Urteil vom 27. April 2003 mit im Wesentlichen gleicher Begründung zurückwies. Gegen dieses Urteil legte einer der Gesellschafter der I-GmbH Nichtzulassungsbeschwerde beim GH ein.
Seit April 2003 führte der Kläger mit der von der Firma e. I. aufgekauften US-Firma P.P. Inc. konkrete Verkaufsverhandlungen über die Rechte aus der Patentanmeldung. Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 unterrichtete der für den Kläger tätige Patentanwalt den für die P.P. Inc./e. tätigen Patentanwalt über den Sach- und Streitstand des immer noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits zwischen dem Kläger und den Gesellschaftern der I-GmbH. Im Dezember 2003 endeten die Verkaufsverhandlungen mit dem Verkauf der Rechte aus der Patentanmeldung an die P.P. Inc. zum Preis von 915.000,- US $.
Durch Beschluss vom 16. März 2004 wies der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Der Kläger hat behauptet:
Er habe im Beurkundungstermin klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit Unterzeichung der Urkunde keine Verpflichtung zur Übertragung des Patents habe eingehen wollen. Die bestehen gebliebene Formulierung "alles daranzusetzen hat, dass" habe er dahin verstanden, dass sie allenfalls eine Obliegenheit beinhalte, sich um den Erwerb des Patents für den Fall bemühen zu müssen, dass er das Angebot annehmen wolle. Im Beurkundungstermin habe er auch deshalb keine Verpflichtung zur Übertragung des Patents eingehen wollen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine umfassende Einsicht in die maßgeblichen Geschäftsunterlagen der I-GmbH habe nehmen können, so dass er nicht gewusst habe, ob der von den Gesellschaftern angebotene Geschäftsanteil tatsächlich den von ihnen behaupteten Wert gehabt habe.
Als die Firma e. I. von dem schwebenden Rechtsstreit erfahren habe, habe sie sich sehr besorgt gezeigt. Ihr Verhandlungsführer Monahan habe nämlich befürchtet, die Firma e. I. könne nach dem ihm nicht bekannten deutschen Recht zur Übertragung des Patents auf die I-GmbH verpflichtet sein, falls er, der Kläger, letztendlich zur Übertragung der Rechte aus dem Patent an die I-GmbH verurteilt werde. Deswegen habe Monahan für diesen Fall zunächst auf einer Absicherung des Anspruchs auf Rückzahlung des für das Patent gezahlten Kaufpreises bestanden. Darüber hinaus habe er deutsche und amerikanische Anwälte beauftragt, zu prüfen, ob sich aus einer Verurteilung des Klägers Ansprüche der Gesellschafter oder der I-GmbH gegen die Firma e. I. auf Übertragung des Patents ergäben. Auch er, der Kläger, habe zwei Anwälte (Rechtsanwalt Dr. D. R. und Dr. C.) mit der Erstellung je eines Gutachtens zu dieser Frage beauftragt, um die Befürchtungen der Firma e. I. zu zerstreuen. Hierfür habe er an Rechtsanwalt Dr. D. R. 1.879,20 EUR gezahlt; Rechtsanwältin Dr. C. stehe für ihre gutachterliche Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 2.120,- EUR zu.
Am 12. August 2003 habe er sich mit der P.P. Inc. darauf geeinigt, dass der in Dollar zu zahlende Kaufpreis dem Mittelwert zwischen eine Mio. US $ und eine Mio. Euro entsprechen solle. Anfang September 2003 seien die Vertragsverhandlungen dann so weit gediehen gewesen, dass der Kaufvertrag hätte abgeschlossen werden können, wenn es nicht auf Seiten der Firma e. I. noch die besagten Bedenken über die möglichen Auswirkungen des noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits zwischen ihm und den Gesellschaftern der I-GmbH gegeben hätte.
Wäre der Vertrag zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden, hätte sich der Kaufpreis bei Zugrundelegung des Dollarkurses vom 1. September 2003 auf 1.049.500,- $ belaufen. Wäre dieser Kaufpreis am 11. September 2003 auf seinem Dollarkonto eingegangen, hätte dieses Dollarguthaben einen Wert von 935.800,26 EUR gehabt.
Die nach dem 1. September 2003 fortgesetzten Vertragsverhandlungen hätten nur noch die Besorgnis der Firma e. I. über den noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rechtstreit mit den Gesellschaftern der I-GmbH zum Gegenstand gehabt. Für diese weiteren Vertragsverhandlungen habe er seinem Patentanwalt A. R. ein Honorar in Höhe von 1.740,- EUR zahlen müssen.
In der abschließenden Vertragsverhandlung vom 16. Dezember 2003 habe P.P. Inc./e. I. dann auf einem Abschlag vom Kaufpreis in Höhe von 100.000,- $ bestanden; dies habe die Firma e. I. zum einen damit begründet, dass sie erhebliche Rechtsanwalts- und Beratungskosten aufgewendet habe, um zu prüfen, welche Auswirkungen der schwebende Rechtsstreit für den Fall des Unterliegens des Klägers auf den Bestand des Patenterwerbs haben könne; zum anderen habe sie den Abschlag wegen der verbliebenen Rechtsunsicherheit hinsichtlich dieses Rechtsstreits gefordert. Angesichts des nur sehr begrenzten Interessentenkreises für das sehr spezielle Patent sei ihm, dem Kläger, dann letztendlich nichts anderes übrig geblieben, als den geforderten Abschlag zu akzeptieren. Zum Zeitpunkt des Eingangs der 915.000,- $ (29. Dezember 2003) sei dieser Geldbetrag wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Wechselkurses nur 735.589,67 EUR wert gewesen.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht seine notariellen Amtspflichten verletzt. Zum einen habe es der Beklagte verabsäumt, seinen, des Klägers, im Beurkundungstermin geäußerten Willen, sich nicht zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung verpflichten zu wollen, klar und unmissverständlich in der Urkunde zum Ausdruck zu bringen. Außerdem habe der Beklagte wiederholt vorsätzlich gegen seine Verpflichtung zur Neutralität verstoßen. Die mit Schreiben vom 23. Juli 2001 erteilte Rechtsberatung ohne seine, des Klägers, Zustimmung sowie die Ermutigung zur Klageerhebung seien mit der Neutralitätspflicht nicht vereinbar; der Beklagte habe gegen das Vorbefassungsverbot verstoßen, indem er es zugelassen habe, dass sein Vertreter Rechtsanwalt J. als Rechtsberater der Gesellschafter der I-GmbH zusammen mit den Gesellschaftern ein Vorgespräch geführt hätten, das dem Entwurf der Urkunde vorausgegangen sei; er habe gegen das Vertretungsverbot verstoßen, denn der Beklagte hätte aufgrund seiner Neutralitätsverpflichtung sicherstellen müssen, dass sein Vertreter, Rechtsanwalt J., nicht das Mandat der Gesellschafter zur Klageerhebung übernimmt; schließlich habe er die Gesellschafter während des Prozesses durch seine Bereitschaftserklärung für den Rechtsstreit als Zeuge zur Verfügung zu stehen, massiv unterstützt.
Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
1. Anwaltskosten Rechtsanwalt Dr. R.: 1.879,20 EUR
2. Patentanwaltskosten Rechtsanwalt A. R.: 1.740,00 EUR
3. Anwaltskosten Rechtsanwältin Dr. C.: 2.120,00 EUR
4. Schaden durch 100.000,- $ Kaufpreisherabsetzung. 80.392,31 EUR
5. Schaden durch Wechselkursverfall des $: 119.818,28 EUR
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 205.949,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.739,20 EUR seit dem 12. Januar 2005 sowie aus weiteren 200.210,59 EUR seit dem 6. Januar 2006 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Honorarforderung der Rechtsanwältin Dr. C Freistellung beantragt wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat eingewandt, dem Kläger stünde eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zu, weil er die Gesellschafter der I-GmbH auf Ersatz seines Schadens in Anspruch nehmen könne.
Der Beklagte hat behauptet:
Die Gesellschafter der I-GmbH hätten sich auch ohne seine Stellungnahme vom 23. Juli 2001 entschlossen, den Kläger auf Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung zu verklagen.
Die Streichung des im Entwurf enthaltenen Passus über die Verpflichtung zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung sei erfolgt, weil der Kläger sich noch nicht sicher gewesen sei, ob er die Rechte aus der Patentanmeldung tatsächlich erwerben könne, und er nicht das Risiko habe eingehen wollen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, sofern ihm der Erwerb der Rechte nicht gelingen werde. Im Übrigen habe es jedoch dem Willen der Urkundsbeteiligten entsprochen, dass der Kläger die Rechte übertragen müsse, sobald er über sie verfügen könne.
Sofern dem Kläger tatsächlich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Patentrechte an die Firma e. ein Schaden entstanden sei, sei dieser Schaden auf eine schlechte Führung der Verkaufsverhandlungen zurückzuführen.
Da der Kläger den Anwälten der Firma e. I. erst am 13. August 2003 die Unterlagen zum Nachweis, dass er Inhaber des Patents sei, habe zukommen lassen, könne es nicht sein, dass die Kaufvertragsverhandlungen mit Ausnahme der durch den schwebenden Rechtsstreit angeblich verursachten Probleme schon am 1. September 2003 bis zur Abschlussreife gediehen gewesen seien.
Nachdem das Landgericht den Beklagten darauf hingewiesen hat, dass es seine Darstellung über den Willen der Urkundsparteien aufgrund der Einlassung seiner Haftpflichtversicherung als widerlegt ansehe, hat der Kläger seinen Vortrag wie folgt modifiziert:
In seiner notariellen Urkunde habe er das Memorandum of understanding der Vertragsparteien umgesetzt. Denn auch dort sei vorgesehen gewesen, dass die Übertragung der Patente Voraussetzung für die Annahme des Angebots zur Übertragung der Geschäftsanteile habe sein sollen. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass der Kläger sich nicht unbedingt, also ohne eine Gegenleistung, zur Übertragung der Patentrechte habe verpflichten wollen. Insoweit hätten die Gesellschafter den Sachverhalt im Vorprozess unrichtig dargestellt. Daher bezögen sich auch seine, des Beklagten, Rechtsausführungen im Schreiben vom 23. Juli 2001 auf die Rechtslage, die eintrete, sobald der Kläger das Angebot auf Übertragung der Geschäftsanteile angenommen habe.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen (Bl. 374-381 sowie Bl. 385-387 GA). Sodann hat es der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte habe mit seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2001 vorsätzlich gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Dieser Verstoß sei ursächlich dafür gewesen, dass sich die Gesellschafter der I-GmbH entschlossen hätten, den Kläger auf Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung zu verklagen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass dem Kläger ein Schaden in Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten entstanden sei. Den Schaden durch verzögerten Abschluss des Kaufvertrages sowie durch Herabsetzung des Kaufpreises habe der Kläger schlüssig und plausibel dargetan und hinreichend durch Indizien untermauert.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Zu Unrecht habe das Landgericht in seinem Schreiben vom 23. Juli 2001 einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht erblickt; zumindest aber habe er gegen diese Pflicht nicht vorsätzlich verstoßen, denn er sei sich eines etwaigen Verstoßes nicht bewusst gewesen; er habe den Parteien mit seinen Rechtsausführungen nur darlegen wollen, wie der Vertrag auszulegen sei, wobei die von ihm vertretene Auslegung mit dem übereingestimmt habe, was die Parteien im Beurkundungstermin gewollt hätten.
In diesem Zusammenhang behauptet der Beklagte:
Der Kläger habe im Beurkundungstermin erklärt, er lehne es ab, sich zur Übertragung des Patents an die I-GmbH zu verpflichten. Da er noch nicht Inhaber dieses Patents sei, könne er sich nicht zu einer Übertragung verpflichten. Daraufhin habe er, der Beklagte, den Kläger darauf hingewiesen, dass mit der Erklärung, die Parteien seien sich darüber einig, dass der Kläger alles daran zu setzen habe, dass die Rechte aus der Patentanmeldung auf die I-GmbH übergingen, eine Verpflichtung des Klägers vereinbart worden sei, die Rechte übertragen zu müssen, sobald er sie selbst erworben habe. Nach diesem Hinweis hätten sich sodann alle Vertragsparteien damit einverstanden erklärt, dass der Passus betreffend die Verpflichtung gestrichen werde, und es im Übrigen bei der Erklärung betreffend die Verpflichtung "alles daran zu setzen hat, dass" verbleibe.
Außerdem fehle es an einem Ursachenzusammenhang zwischen der vom Landgericht angenommen Verletzung der Neutralitätspflicht und dem vom Kläger behaupteten Schaden; denn bereits der Entschluss der Gesellschafter, den Kläger zu verklagen, sei nicht durch seine, des Beklagten, Stellungnahme vom 23. Juli 2001 mitbeeinflusst worden; dies gelte erst Recht für die Entscheidungen der Gesellschafter, das Klageverfahren mit der Berufung und der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde weiterzuführen.
Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass der Kläger seinen Schaden hinsichtlich der Kaufpreisreduzierung und des Wechselkursverlusts hinreichend substantiiert dargelegt habe; vielmehr hätte das Landgericht über die Schadenshöhe Beweis erheben müssen, weil er, der Beklagte, diesen Schaden bestritten habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger macht sich den Inhalt des landgerichtlichen Urteils zu eigen, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt den in der Berufungsbegründung vorgetragenen Rechtsansichten des Beklagten entgegen.
Mit der erstmals im Berufungsrechtszug aufgestellten Behauptung, er, der Beklagte, habe im Beurkundungstermin darauf hingewiesen, dass der Kläger mit der Erklärung "alles daran zu setzen hat, dass" eine Verpflichtung eingehe, könne der Beklagte gemäß § 531 ZPO nicht mehr gehört werden. Vielmehr ergebe sich aus dem vom Beklagten erstinstanzlich vollzogenen Wechsel seines Sachvortrages, dass er gemäß § 288 ZPO zugestanden habe, dass er, der Kläger, sich im Beurkundungstermin nicht zur Übertragung des Patentrechts habe verpflichten wollen.
Auch habe das Landgericht den Schaden zu Recht als erwiesen angesehen, weil die vorgelegten Dokumente eine hinreichende Grundlage zur Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO gewesen seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Dem Kläger stehen gegen den Beklagten wegen der von ihm reklamierten Schäden keine Schadensersatzansprüche aus § 19 BNotO - der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - zu, obwohl der Beklagte im Zuge der Errichtung der Urkunde vom 9. März 2001 und danach in mehrfacher Hinsicht notarielle Amtspflichten verletzt hat. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
A.
Im Rahmen der notariellen Urkundstätigkeit gehört es zu den Amtspflichten des Notars, den wahren Parteiwillen zu erforschen, und eine Urkunde zu errichten, die inhaltlich klar und unmissverständlich den Parteiwillen vollständig wiedergibt.
Im vorliegenden Fall streiten die Urkundsbeteiligten darum, ob sich der Kläger mit Unterzeichnung der notariellen Urkunde zur Übertragung des hier in Rede stehenden Patentrechts auf die I-GmbH verpflichtet hat, sobald er dieses Recht erwirbt und sie streiten sich ebenfalls darüber, ob der Kläger jedenfalls einen dahingehenden Willen hatte. Diese Fragen lassen sich nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfahrens nicht zuverlässig beantworten. Dies beruht darauf, dass der Beklagte die eingangs genannten Amtspflichten im Beurkundungstermin verletzt hat.
I.
Entgegen der Auffassung des LG und des OLG München ist der Senat der Auffassung, dass sich aufgrund der vom Beklagten errichteten Urkunde unter Einbeziehung der unstreitigen Ereignisse im Beurkundungstermin nicht eindeutig feststellen lässt, dass der Kläger sich mit Unterzeichnung der Urkunde noch nicht zur Übertragung der Patentrechte verpflichten wollte. Erst Recht vermag der Senat nicht festzustellen, dass sich die Urkundsbeteiligten im Beurkundungstermin darüber einig waren, dass eine dahingehende Verpflichtung des Klägers nicht begründet werden sollte. Hieraus folgt zwingend, dass der Beklagte im Beurkundungstermin weder den wahren Parteiwillen der Vertragsparteien umfassend exploriert hat noch eine Urkunde errichtet hat, die einen wahren übereinstimmenden Parteiwillen unzweideutig wiedergibt.
Die Urkundsbeteiligten hatten am 18. Februar 2001 Vertragsverhandlungen geführt, die wirtschaftlich darauf ausgerichtet waren, dass der Kläger 10 % der Geschäftsanteile der I-GmbH erwerben sollte und er hierfür im Gegenzug unter anderem die Rechte aus dem hier in Rede stehenden Patent auf die I-GmbH überträgt. Das Ergebnis dieser Verhandlungen haben sie im Memorandum of understanding schriftlich festgehalten.
Im Memorandum ist jedoch kein direkter Austausch von Geschäftsanteilen gegen Übertragung der Patentrechte vorgesehen. Vielmehr sieht die Absprache vor, dass dem Kläger lediglich ein unwiderrufliches, zeitlich auf 5 Jahre befristetes Angebot auf Übertragung der Geschäftsanteile unterbreitet wird und Voraussetzung für die Gültigkeit des Angebots sein sollte, dass die I-GmbH über die Rechte aus dem Patent uneingeschränkt verfügen kann. In diesem Zusammenhang haben die Gesellschafter der I-GmbH in dem vor dem LG München geführten Prozess vorgetragen, dass die Unterbreitung eines lediglich langfristig bindenden Angebots statt der direkten Übertragung der Geschäftsanteile einem Wunsch des Klägers entsprochen habe. Der Kläger habe befürchtet, dass er in der Folge des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C.-a-B. AG von Gläubigern dieser AG sowie vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werde; deswegen habe er zum damaligen Zeitpunkt keinen Vermögensgegenstand erwerben wollen, auf den diese Gläubiger hätten Zugriff nehmen können. Diese Erklärung ist nachvollziehbar und plausibel, zumal auch der Kläger im Verhandlungstermin eingeräumt hat, er habe seinerzeit finanziell "unter Druck" gestanden.
Ausgehend vom Inhalt des Memorandum of understanding, dem hiermit von den Vertragsparteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck sowie von der Zielsetzung, die hinter dem langfristig bindenden Angebot stand, ist diese Vereinbarung nach Auffassung des Senats gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Vertragsparteien den Abschluss eines Austauschvertrages vereinbart haben, der die Gesellschafter der I-GmbH verpflichtete, dem Kläger ein langfristig bindendes, unwiderrufliches Angebot über den Erwerb der Geschäftsanteile zu unterbreiten und der Kläger im Gegenzug für dieses langfristig bindende, unwiderrufliche Angebot die Rechte aus der Patentanmeldung auf die I-GmbH übertragen sollte. Denn mit diesem beiderseitigen Leistungsaustausch war der wirtschaftlich von den Vertragsparteien gewollte Leistungsaustausch von Geschäftsanteilen gegen Rechte aus dem Patent faktisch schon vollzogen, da der Kläger aufgrund der Bindung des Angebots bereits mit Zugang des Angebots nach Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung eine ihm innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht mehr einseitig entziehbare Anwartschaft auf die Geschäftsanteile erworben hätte und die I-GmbH Inhaber des Patentrechts geworden wäre. Mit der Beschränkung auf den Erwerb dieser Anwartschaft war zugleich auch - wie vom Kläger gewollt - sichergestellt, dass er lediglich einen Vermögensgegenstand für die Rechte aus dem Patent erwirbt, auf die seine Gläubiger keinen Zugriff nehmen können.
Entgegen der Auffassung des Klägers vermag der Senat im Memorandum of understanding keinen Anhalt zu erblicken, dass sich aus dieser Vereinbarung der Vertragsparteien nur eine einseitige Verpflichtung der Gesellschafter der I-GmbH ergeben sollte, ein bindendes Vertragsangebot zugunsten des Klägers abzugeben, während es dem Kläger freistehen sollte, ob er dieses Angebot annimmt und er nur im Annahmefall auch verpflichtet sein sollte, die Rechte aus dem Patent auf die I-GmbH zu übertragen. Hiergegen spricht schon die Überlegung, dass es aus Sicht der Gesellschafter der I-GmbH, die ein massives wirtschaftliches Interesse am sofortigen Erwerb der Patentrechte hatten, weil die I-GmbH das Paten sofort selbst nutzen wollte, keinen Sinn gemacht hätte, dem Kläger durch eine fünfjährige Bindung an ein Angebot eine fünfjährige Überlegungsfrist einzuräumen, ob er das Angebot annehmen will oder nicht. Dass dies nicht ihrem tatsächlichen damaligen Willen entsprach, kommt auch im Memorandum zum Ausdruck, weil die Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung Voraussetzung dafür sein sollte, dass das Angebot gültig ist.
Ebenso wenig macht eine Auslegung des Memorandums Sinn, wonach das von den Gesellschaftern zu unterbreitende, notariell zu beurkundende Angebot nur unter der Bedingung der Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung rechtswirksam werden sollte, wenn man unterstellt, dass es auch nach der Angebotsbeurkundung weiterhin im Belieben des Klägers stehen sollte, ob er die Rechte aus der Patentanmeldung auf die I-GmbH übertragen will. Denn ein solches Angebot hätte aus Sicht der Gesellschafter der I-GmbH allenfalls noch einmal unterstreichen können, dass man an der Vereinbarung gemäß dem Memorandum festhalten will, um den Kläger zum Abschluss eines Vertrages gemäß der im Memorandum getroffenen Absprache zu bewegen. Diesen Anreiz zum Abschluss eines Vertrages hatten die Gesellschafter jedoch schon gesetzt, indem sie dem Kläger in den Vertragsverhandlungen einen Geschäftsanteil der I-GmbH für die Rechte aus der Patentanmeldung (mündlich) angeboten und im Memorandum schriftlich bestätigt hatten, so dass es aus Sicht der Gesellschafter keinen Sinn machte, dieses mündliche Angebot unter der eingangs dargestellten Bedingung notariell beurkunden zu lassen, solange der Kläger noch gar nicht entschieden hatte, ob er die Rechte aus der Patentanmeldung auf die I-GmbH übertragen will, sobald er sie erworben hat. Konnte die notarielle Beurkundung eines solchen Angebots aber den Gesellschaftern der I-GmbH keinen Vorteil bringen, gibt es auch keinen plausiblen Grund, warum sie gleichwohl zugunsten des Klägers eine langjährig bindende Verwertungsmöglichkeit für die Rechte aus dem Patent hätten anbieten wollen, die es dem Kläger ermöglicht hätte, jederzeit auf das Angebot zurückzukommen, falls es ihm innerhalb der kommenden fünf Jahre nicht gelingen wird, die Rechte aus dem Patent besser zu vermarkten. Dass die Gesellschafter der I-GmbH dies bei Abschluss des Memorandums gewollt hätten, liegt fern, weil sie sich dadurch das Erreichen ihres Ziels, möglichst schnell die Rechte aus dem Patent für die I-GmbH zu sichern, nicht erleichtert, sondern im Gegenteil erschwert hätten.
Schließlich steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Gesellschafter der I-GmbH das Memorandum of understanding dahin verstanden haben, dass der Kläger die Patentrechte sofort übertragen muss, sobald er sie erwirbt. Dies ergibt sich aus dem Entwurf der notariellen Urkunde, den der Beklagte nach den Erläuterungen der Gesellschafter unter Vorlage des Memorandum of understanding gefertigt hat. Denn dieser Entwurf enthält die Verpflichtungserklärung des Klägers, die Rechte aus der Patentanmeldung auf die I-GmbH zu übertragen, falls ihm die Patentrechte zustehen.
Dass die Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung die Gegenleistung für die Abgabe des bindenden Angebots für die Übertragung der Geschäftsanteile sein sollte, findet im Entwurf der notariellen Urkunde weitere indizielle Bestätigung. Denn der Entwurf enthält die Regelung, dass die Gesellschafter ihr für die Dauer von fünf Jahren bindendes Angebot (nur dann) widerrufen können, wenn die I-GmbH bis zum 31. August 2001 nicht über die Rechte aus dem Patent verfügen kann.
Insoweit ist dem Beklagten jedoch als Amtspflichtverletzung vorzuhalten, dass er den - dem Willen der Gesellschafter entsprechendenden - Leistungsaustausch von Abgabe des bindenden Angebots einerseits und Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung andererseits schon nicht klar und unmissverständlich im Entwurf der Urkunde zum Ausdruck gebracht hat.
Ob der Wille des Klägers auch noch im Beurkundungstermin dahin ging, den im Memorandum of understanding vereinbarten Leistungsaustausch beurkunden zu lassen, erscheint dem Senat - insoweit im Ergebnis übereinstimmend mit dem LG und dem OLG München - indes zweifelhaft.
Für den Fortbestand dieser im Memorandum of understanding erzielten Willensübereinstimmung spricht der Umstand, dass die Vertragsparteien offensichtlich auch während des Beurkundungstermins weiterhin davon ausgegangen sind, mit der Beurkundung das Memorandum inhaltlich umgesetzt und vollzogen zu haben. Dass auch der Kläger nach dem Beurkundungstermin noch davon ausgegangen ist, dass die Absprachen aus dem Memorandum weiterhin Gültigkeit haben sollen, belegt indiziell der Umstand, dass er nach dem Beurkundungstermin seinen Dienst als Geschäftsführer der I-GmbH angetreten hat, was sich schon aus dem Tatbestand des Urteils des LG München ergibt, aber vom Kläger auf Nachfrage des Senats im Verhandlungstermin auch bestätigt wurde.
Auch die beurkundete Fassung enthält weiterhin die Regelung, dass die Annahme des Angebots erst nach Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung möglich ist und das Angebot dann für die Dauer von fünf Jahren gilt und nicht mehr widerruflich ist, wenn die Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung bis zum 31. August 2001 erfolgt ist. Mithin sind die Vertragsparteien im Beurkundungstermin zumindest weiterhin davon ausgegangen, dass die Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung der Annahme des Angebots zeitlich weit vorausgehen können soll.
Schließlich spricht auch die Vertragsklausel, wonach zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber besteht, dass der Kläger alles daranzusetzen hat, dass die Rechte aus der Patentanmeldung auf die I-GmbH übergehen, indiziell dafür, dass der Kläger sich verpflichten wollte, die Rechte auf die I-GmbH zu übertragen, sobald er sie selbst erworben hat, wenn man diese Vertragsklausel losgelöst von den Begleitumständen betrachtet, die mit der Errichtung der Urkunde einhergegangen sind. Denn wenn es der gemeinsame Wille der Vertragsparteien gewesen ist, dass der Kläger alles ihm Mögliche tun muss, damit die Rechte auf die I-GmbH übergehen, schließt dies auch die Verpflichtung ein, die Rechte auf die I-GmbH zu übertragen, sobald er diese Rechte selbst innehat. Demgegenüber ist die Auffassung des Klägers, diese Vertragsklausel normiere lediglich eine "Bemühungs-Obliegenheit", nicht überzeugend. Als (nur im Interesse des Klägers liegende) Obliegenheit hätte der Vertragspassus dahin lauten müssen, dass die Parteien darüber einig sind, dass der Kläger alles daransetzen wird, dass er die Rechte aus der Patentanmeldung erlangen wird. Demgegenüber war das Übergehen der Rechte auf die I-GmbH unzweifelhaft die Gegenleistung, die der Kläger für den Erwerb der Geschäftsanteile vereinbarungsgemäß erbringen sollte. Die Erfüllung einer vertraglich begründeten Verpflichtung kann jedoch schon begrifflich niemals eine reine Obliegenheit sein.
Durchgreifende Zweifel am Fortbestand des Willens des Klägers, den im Memorandum of understanding vorbereiteten Austauschvertrag im Beurkundungstermin abzuschließen, ergeben sich jedoch aus dem Umstand, dass der Kläger darauf bestanden und es schließlich auch durchgesetzt hat, dass der Passus aus der Urkunde gestrichen wurde, der seine Verpflichtung zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung ausdrücklich statuierte, denn dies spricht - ebenfalls isoliert betrachtet - indizell dafür, dass er auch die sich aus diesem Passus ergebenden Rechtsfolgen, mithin die Übertragungspflicht, nicht (mehr) gewollt hat.
Gleichwohl vermag der Senat aufgrund dieses Umstandes nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger im Beurkundungstermin nicht mehr im Gegenzug für ein langfristig bindendes Angebot der Gesellschafter der I-GmbH die Rechte aus der Patentanmeldung auf die I-GmbH übertragen wollte. Denn zum einen bestehen die zuvor aufgezeigten Umstände, die indiziell für den Fortbestand dieses Vertragswillens des Klägers sprechen, auch nach Streichung des besagten Passus fort. Zum anderen behauptet der Beklagte, der Kläger habe im Beurkundungstermin den Passus nur deshalb nicht akzeptieren zu wollen, weil er gegenüber den Gesellschaftern der I-GmbH keine Garantie dafür habe übernehmen wollen, dass es ihm gelingen werde, die Rechte aus der Patentanmeldung zu erwerben. Wenn diese Sachdarstellung in der Sache zutrifft, ist die Streichung dieses Passus kein Beleg dafür, dass der Kläger sich im Beurkundungstermin nicht (mehr) verpflichten wollte, die Rechte aus der Patentanmeldung auf die I-GmbH zu übertragen, sondern lediglich ein Beleg dafür, dass er keine Garantie dafür übernehmen wollte, dass er hierzu in (naher) Zukunft in der Lage sein wird. Hat der Kläger sich Beurkundungstermin jedoch nur dahin erklärt, für seinen eigenen Erwerb der Rechte nicht garantieren zu können, dann wäre der Senat aufgrund der übrigen unstreitigen Begleitumstände sowie aufgrund des Inhalts der Urkunde und des Memorandums davon überzeugt, dass die Vertragsparteien auch noch im Beurkundungstermin weiterhin wollten, dass der Kläger die Rechte aus der Patentmeldung auf die I-GmbH übertragen muss, sobald er sie selbst erworben hat.
Der hiergegen vom Kläger erhobene Einwand, er hätte auch dann gegenüber den Gesellschaftern der I-GmbH keine Verschaffungsverpflichtung zum eigenen Erwerb der Rechte aus der Patentanmeldung begründet, wenn der besagte Passus über die Übertragungspflicht aus dem Entwurf beurkundet worden wäre, so dass die Behauptung des Beklagten keinen Sinn mache, er, der Kläger, habe die Streichung des Passus damit begründet, dass er sich nicht schadensersatzpflichtig machen wolle, ist kein überzeugendes Argument um zu belegen, dass die Behauptung des Beklagten in der Sache nicht richtig sein kann.
Denn die (Rechts)Frage, ob der Kläger mit der im Entwurf vorgesehenen Verpflichtung tatsächlich die Garantie dafür übernommen hätte, dass er die Rechte aus der Patentanmeldung erwerben wird, ist nicht präjudiziell für die hier allein maßgebliche (Tatsachen)Frage, ob der Kläger im Beurkundungstermin der Auffassung war, mit Eingehen der Verpflichtung zur Übertragung zugleich auch eine Verschaffungsverpflichtung zu begründen. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, ist er in rechtlicher Hinsicht ein Laie, so dass er die eingangs aufgeworfene Rechtsfrage aus eigener sicherer Kenntnis im Beurkundungstermin nicht zuverlässig beantworten konnte. Die Vorstellung, dass sich derjenige, der sich zur Übertragung einer Sache verpflichtet, die er selbst noch nicht hat, damit zugleich auch verpflichtet, sich die Sache selbst beschaffen zu müssen, ist jedenfalls aus kaufmännischer Sicht alles andere als fernliegend, denn im kaufmännischen Verkehr verkaufen Kaufleute täglich Sachen aus einer Gattung, die zum Zeitpunkt des Verkaufs selbst noch nicht in ihrem Eigentum stehen, so dass sie sich die Sachen nach dem Verkauf selbst erst beschaffen müssen. Mithin bleibt es auch dann nachvollziehbar und plausibel, dass der Kläger im Beurkundungstermin tatsächlich befürchtet hat, mit dem Passus aus dem Entwurf eine Verschaffungsverpflichtung einzugehen, wenn dieser Passus rechtlich eine dahingehende Verpflichtung aus Rechtsgründen nicht hergegeben hätte.
Damit kann der Senat nach umfassender Würdigung des gesamten Sach- und Streitstandes nicht sicher beurteilen, ob der Kläger sich im Beurkundungstermin weiterhin noch gegenüber den Gesellschaftern der I-GmbH rechtsgeschäftlich verpflichten wollte, nach Erwerb der Rechte aus der Patentanmeldung diese Rechte umgehend auf die I-GmbH zu übertragen, oder ob er einen dahingehenden Willen im Beurkundungstermin bereits aufgegeben hatte.
Schon weil sich aufgrund des Inhalts der Urkunde nicht mehr mit Sicherheit feststellen lässt, was der Kläger beziehungsweise die Gesellschafter der I-GmbH bei Unterzeichung der Urkunde tatsächlich gewollt haben, steht fest, dass der Beklagte seine notariellen Amtspflichten verletzt hat, wobei es letztendlich dahinstehen kann, ob die Urkunde den wahren Willen der Vertragsparteien deshalb nicht unzweideutig wiedergibt, weil der Beklagte den Willen der Vertragsparteien nicht ausreichend erfragt hat oder weil der Beklagte den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien nicht eindeutig in der Urkunde zum Ausdruck gebracht hat.
Diese Pflichtverletzung steht auch dann fest, wenn man gemäß der Sachdarstellung des Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger im Beurkundungstermin den im Memorandum ins Auge gefassten Austauschvertrag weiterhin abschließen wollte.
Unterstellt man, dass die Parteien übereinstimmend einen Leistungsaustausch "bindendes Angebot" gegen "Übertragung der Patentrechte" gewollt haben, dann wendet der Kläger zu Recht ein, dass der Beklagte dann jedenfalls seine Explorationspflicht verletzt hat. Wenn dies der (übereinstimmende) Parteiwille gewesen wäre, hätte der Kläger zum einen deutlich zum Ausdruck bringen müssen, dass die Hauptleistungspflichten der Parteien darin bestehen, dass ein Anwartschaftsrecht zum Erwerb von Geschäftsanteilen begründet werden soll gegen Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung. Außerdem hätte der Kläger die Vertragsparteien fragen müssen, was geschehen solle, falls der Kläger das Angebot nicht annimmt. Denn insoweit ginge der Vertrag zwar davon aus, dass innerhalb der 5 Jahre die Annahme erklärt wird, weil der Kläger schon die aus dem Vertrag geschuldete Gegenleistung erbringen muss, bevor er das Angebot angenommen hat. Der Vertrag regelt aber die gleichwohl weiterhin regelungsbedürftige Frage nicht, was geschehen soll, wenn die Annahme innerhalb der Bindungsfrist nicht erklärt wird.
Geht man gemäß der Sachdarstellung des Klägers davon aus, dass es ihm im Beurkundungstermin lediglich noch darum gegangen ist, ein von den Gesellschaftern der I-GmbH abgegebenes und beurkundetes Vertragsangebot zum Erwerb von Geschäftsanteilen entgegen zu nehmen, und unterstellt man, dass er diesen Willen im Beurkundungstermin auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dann muss der Beklagte sich entgegen halten lassen, den Willen des Klägers nicht unzweideutig in der Urkunde niedergelegt zu haben, denn in diesem Fall war die Erklärung, die Parteien seien sich darüber einig, dass der Kläger alles daran setzt, dass die I-GmbH über das Patenrecht verfügen kann, mehr als missverständlich.
Außerdem hätte der Beklagte bei diesem erklärten Parteiwillen des Klägers nachfragen müssen, welchen Sinn dann noch die Regelung haben soll, dass die Gesellschafter einerseits ihr Angebot bis zum 31. August 2001 widerrufen können, wenn der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die Rechte aus der Patentanmeldung noch nicht auf die I-GmbH übertragen hat, die Gesellschafter andererseits aber fünf Jahre lang an das Angebot gebunden bleiben sollen, falls die Übertragung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
Denkbar ist nach dem gesamten Sach- und Streitstand schließlich auch, dass sich bei der Exploration herausgestellt hätte, dass es gar keinen übereinstimmenden Willen (mehr) zwischen dem Kläger und den Gesellschaftern der I-GmbH gab, weil der Kläger - wie er behauptet - bis zum Beurkundungstermin noch nicht ausreichend Gelegenheit hatte, zu prüfen, ob die zur Übertragung angebotenen Gesellschaftsanteile ihm als eine ausreichende Gegenleistung für die Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung erscheinen. Falls es im Beurkundungstermin keinen übereinstimmenden Parteiwillen gegeben haben sollte, steht ebenfalls fest, dass dem Beklagten dieser Umstand nur deshalb entgangen sein kann, weil er seiner Explorationspflicht (amtspflichtwidrig) nicht im ausreichendem Maß nachgekommen ist
II.
Der Umstand, dass sich im vorliegenden Fall nicht mehr sicher feststellen lässt, welchen Willen der Kläger hinsichtlich der Verpflichtung zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung zum Zeitpunkt der Beurkundung tatsächlich gehabt hat, geht entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu Lasten des Beklagten, sondern vielmehr zu seinen, des Klägers, Lasten. Denn im Rahmen der Haftung des Notars aus Amtspflichtverletzung obliegt es im Streitfall dem Anspruchsteller, nicht nur darzulegen, sondern auch zu beweisen, dass sich seine Vermögenslage besser darstellen würde, wenn der Notar amtspflichtgemäß gehandelt hätte.
Im vorliegenden Fall hätte sich nach Behauptung des Klägers seine Vermögenslage nur dann günstiger gestaltet, wenn bei amtspflichtgemäßem Handeln des Beklagten im Beurkundungstermin entweder eine Urkunde errichtet worden wäre, aus der sich eindeutig ergeben hätte, dass er, der Kläger, auch nach Erwerb der Rechte aus der Patentanmeldung nicht verpflichtet ist, diese Rechte auf die I-GmbH zu übertragen, oder aber wenn im Notartermin eine Beurkundung unterblieben wäre, weil es im Termin keinen übereinstimmenden Parteiwillen (mehr) gegeben hat.
Demgegenüber hätte sich die Vermögenslage des Klägers nach seiner Sachdarstellung nicht besser gestaltet, wenn bei amtspflichtgemäßem Handeln des Beklagten letztendlich eine Urkunde errichtet worden wäre, aus der sich eindeutig die Verpflichtung des Klägers ergeben hätte, nach Erwerb der Rechte aus der Patentanmeldung diese Rechte unverzüglich auf die I-GmbH über tragen zu müssen. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Klage in dieser denkbaren Variante amtspflichtgemäßen Verhaltens des Beklagten selbst dann unbegründet wäre, wenn der Kläger auch in diesem Fall ohne die Amtspflichtverletzung des Beklagten das Patent an die P.P. Inc. verkauft hätte. Denn sämtliche Vermögensvorteile des Klägers aus diesem Rechtsgeschäft wären bei dieser Fallvariante Früchte eines gegenüber den Gesellschaftern der I-GmbH begangenen Vertragsbruchs. Etwaige entgangene Vermögensvorteile aus einer rechtswidrigen Verletzung des beurkundeten Rechtsgeschäfts liegen außerhalb des Schutzzwecks der hier in Rede stehenden verletzten Amtspflichten, so dass der Beklagte jedenfalls aus diesem Grund für etwaige durch die Amtspflichtverletzungen verursachte Mindererlöse aus diesem Vertragsbruch nicht einzustehen hätte.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger beweisfällig für seine Behauptung, er habe sich im Beurkundungstermin nicht (mehr) verpflichten wollen, nach Erwerb der Rechte aus der Patentanmeldung diese Rechte auf die I-GmbH zu übertragen.
Hinsichtlich der rein inneren Tatsache, welchen rechtsgeschäftlichen Willen der Kläger im Beurkundungstermin hatte, kann wegen der grundsätzlichen Willensfreiheit des Menschen kein Anscheinsbeweis streiten (vgl. BGH WM 1992,1662). Dass aus der vom Kläger veranlassten Streichung des Passus über seine Verpflichtung aus dem Entwurf kein zwingender Rückschluss auf einen fehlenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Klägers im Beurkundungstermin möglich ist, hat der Senat bereits dargelegt.
Soweit der Kläger sich zum Nachweis für seinen fehlenden Übertragungswillen auf seine eigene Parteivernehmung beruft, kann der Senat diesem Beweisantritt nicht nachgehen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen. Der Beklagte hat der Parteivernehmung des Klägers widersprochen. Da der Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht schon einigen Beweis dafür erbracht hat, dass er sich nicht zur Übertragung nach Erwerb der Rechte aus der Patentanmeldung verpflichten wollte, liegen die gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen ebenfalls nicht vor. Schließlich kommt auch aus Gründen der Waffengleichheit eine Parteivernehmung von Amts wegen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn der Kläger befindet sich objektiv betrachtet nicht in einem Beweisnotstand, wenn man ihm die Möglichkeit nimmt, den Beweis durch seine eigene Aussage zu führen, weil im Beurkundungstermin außer ihm und dem Beklagten auch noch zwei Zeugen zugegen waren, die bekunden können, welche Erklärungen der Kläger im Termin abgegeben hat. Dass der Kläger - wohl zu Recht - davon ausgeht, dass diese beiden Zeugen, nämlich die Gesellschafter der I-GmbH, voraussichtlich seine Behauptung nicht bestätigen werden, er habe im Termin eindeutig erklärt, sich nicht zur Übertragung der Rechte verpflichten zu wollen, vermag hieran nichts zu ändern. Dem steht bereits die gesetzliche Wertung entgegen, wonach eine Parteivernehmung nicht zulässig ist, wenn die zu beweisende Tatsache bereits aufgrund anderer Beweismittel aufgeklärt ist, vgl. §§ 445 Abs. 2 und 450 Abs. 2 ZPO. Hieraus folgt in Verbindung mit § 448 ZPO zwingend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die beweisbelastete Partei sich ohne Zustimmung des Gegners erst dann auf ihre eigene Parteivernehmung berufen darf, wenn zuvor alle übrigen, ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel erschöpft sind und aufgrund dieser Beweismittel bereits einiger Beweis für die zu beweisende Tatsache erbracht ist.
In diesem Zusammenhang wäre zwar für die Behauptung des Klägers, er habe im Beurkundungstermin nicht (mehr) den inneren Willen gehabt, sich durch seine Unterschrift unter die notarielle Urkunde rechtsverbindlich zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung verpflichten wollen, zumindest einiger Beweis erbracht, wenn feststünde, dass der Kläger vor dem Beurkundungstermin tatsächlich keine Gelegenheit gehabt hat, sich durch Einsicht in aussagekräftige Unterlagen ein Bild über den Wert der zu übertragenden Geschäftsanteile der I-GmbH zu machen, so dass er im Beurkundungstermin nicht beurteilen konnte, ob die Geschäftsanteile sich für ihn als eine angemessene Gegenleistung für die Rechte aus der Patentanmeldung darstellen. Indes war die Frage, ob der Kläger vor dem Beurkundungstermin sämtliche aussagekräftige Unterlagen der I-GmbH eingesehen hatte sowohl in dem vor dem LG und dem OLG München geführten Vorprozess als auch im vorliegenden Prozess streitig und der Kläger hat auch für seine Behauptung, der Einblick in die aussagekräftigen Unterlagen sei ihm bis zum Beurkundungstermin versagt geblieben, keinen Beweis angetreten.
Soweit der Kläger erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Mai 2007 einen Zeugen benennt, dem er unmittelbar nach Rückkehr vom Beurkundungstermin erzählt haben will, er habe sich die Prüfung des Geschäfts der I-GmbH vorbehalten, weil er noch keine Einsicht in die relevanten Geschäftsunterlagen der I-GmbH habe nehmen können, gibt dieser Beweisantritt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn selbst wenn bewiesen wäre, dass der Kläger sich nach dem Beurkundungstermin in diesem Sinn gegenüber dem Zeugen erklärt hat, bliebe für den Senat aufgrund der Gesamtumstände letztendlich weiterhin offen, ob der Kläger sich bereits im Beurkundungstermin von dem im Memorandum ins Auge gefassten Vertrag lossagen wollte oder ob er diesen Entschluss erst nach dem Beurkundungstermin gefasst hat und er sich dann gegenüber dem Zeugen lediglich zur Rechtfertigung seines nachträglichen Sinneswandels auf eine angeblich verwehrte Einsicht in die Geschäftsunterlagen berufen hat.
In diesem Zusammenhang muss der Senat nämlich berücksichtigen, dass die Vertragsparteien vor schriftlicher Niederlegung und vor Unterzeichnung des Memorandums Vertragsverhandlungen geführt haben und sie sich im Zuge dieser Verhandlungen auf einen Geschäftsanteil von 10 % an der I-GmbH als Gegenleistung für die Rechte aus der Patentanmeldung verständigt haben. Dass der Kläger sich während dieser Verhandlungen allein auf die Angaben der Gesellschafter der I-GmbH verlassen hat ohne durch Einblick in die Geschäftsunterlagen den Wahrheitsgehalt wie auch die Vollständigkeit dieser Angaben zu prüfen, erscheint dem Senat wenig glaubhaft. Es steht fest, dass der Kläger bereits zuvor als Vorstandsmitglied der C.-a-B. M. AG unternehmerisch tätig gewesen ist, so dass er als unternehmerisch erfahren angesehen werden muss. Dass ein erfahrener Unternehmer sich in einer für ihn wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheit mit einem Angebot im Grundsatz einverstanden erklärt, ohne sich im eigenen Interesse zuvor ein Bild darüber zu machen, welchen Wert dieses Angebot überhaupt hat, ist eine so schwerwiegende Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten, dass sie mit der unternehmerischen Erfahrung des Klägers nur schwer in Einklang gebracht werden kann.
Außerdem muss der Senat in diesem Zusammenhang berücksichtigen, dass es nicht plausibel und nachvollziehbar ist, dass es am 9. März 2001 tatsächlich zu der Beurkundung gekommen ist, wenn die Darstellung des Klägers in der Sache zuträfe, ihm sei bis zu diesem Zeitpunkt der Einblick in die Geschäftsunterlagen der I-GmbH verweigert worden.
Das Vorbringen des Klägers, er habe im Beurkundungstermin davon absehen wollen, den im Memorandum vorgesehenen Austauschvertrag abzuschließen, weil ihm bis dato die Einsicht in die Geschäftsunterlagen noch nicht gewährt worden ist, erscheint nicht plausibel. Wenn es nämlich richtig ist, dass der Kläger am 9. März 2001 noch in der Absicht zum Beurkundungstermin angereist ist, sich gemäß dem Memorandum zur Übertragung der Rechte aus dem Patent gegen Abgabe eines bindenden Übertragungsangebots zu verpflichten, sofern die Gesellschafter ihm noch vor dem Beurkundungstermin durch Vorlage der Geschäftsunterlagen nachweisen, dass sie über den Wertgehalt der Geschäftsanteile richtige und vollständige Angaben gemacht haben, wäre als eine mögliche und zugleich naheliegendste Reaktion des Klägers auf die an diesem Tag nicht mögliche Einsichtnahme zu erwarten gewesen, dass er seine Vertragspartner und den Beklagten um Verlegung des Beurkundungstermins bittet, um zunächst die bislang nicht mögliche Prüfung nachzuholen. Eine andere plausible Reaktion des Klägers wäre es gewesen, im Beurkundungstermin unter Hinweis auf die bislang nicht mögliche Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu seinen Gunsten ein Rücktrittsrecht in den Vertrag aufzunehmen.
Demgegenüber gab die vor dem Beurkundungstermin nicht mögliche Einsicht in die Geschäftsunterlagen, die die Gesellschafter plausibel und nachvollziehbar damit erklärt haben sollen, dass sich die Unterlagen zur Zeit beim Steuerberater befänden, dem Kläger objektiv keinen Anlass, zwar einerseits am Beurkundungstermin festzuhalten, hieran teilzunehmen und schließlich die Urkunde auch zu unterzeichnen, sich andererseits aber innerlich von der im Memorandum getroffenen Absprache loszusagen. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, er habe unter Hinweis auf die nicht mögliche Einsicht in die Geschäftsunterlagen der I-GmbH im Beurkundungstermin klar und unmissverständlich erklärt, sich nicht zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung verpflichten zu wollen, erscheint dem Senat dies deshalb wenig plausibel, weil die Gesellschafter der I-GmbH dann davon hätten ausgehen müssen, dass es vor Prüfung der Geschäftsunterlagen im anstehenden Notartermin nicht zu dem im Memorandum vereinbarten Leistungsaustausch kommen kann. Dass sie sich bei dieser Sachlage - wie der Kläger ebenfalls behauptet - entschlossen haben sollen, dem Kläger gleichwohl das im Memorandum vereinbarte Angebot zu unterbreiten, hätte jedoch - wie bereits dargelegt - aus der Sicht der Gesellschafter keinen Sinn gemacht. Dies gilt erst Recht, wenn auch die weitere Behauptung des Klägers zutrifft, wonach die Gesellschafter ihm gegenüber unrichtige Angaben über den Wert der angebotenen Geschäftsanteile gemacht haben sollen, denn dann hätten die Gesellschafter im Beurkundungstermin sogar davon ausgehen müssen, dass der Kläger sich letztendlich mit dem 10 % Anteil nicht zufrieden geben wird, so dass es aus ihrer Sicht völlig sinnlos gewesen wäre, das Angebot wie tatsächlich geschehen beurkunden zu lassen.
Diese Plausibilitätsüberlegungen lassen in ihrer Gesamtschau den Senat daran zweifeln, dass die Erklärung, die der Kläger nach dem Beurkundungstermin gegenüber dem Zeugen abgegeben haben will, auch wahrheitsgemäß gewesen ist, so dass diese besagte Erklärung selbst dann, wenn sie bewiesen wäre, letztendlich ohne Bedeutung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bleiben müsste.
Die Auffassung des Klägers, ihm komme hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem reklamierten Schaden die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute, ist im Ausgangspunkt zutreffend. Jedoch rechtfertigt der gesamte Sach- und Streitstand aus den dargelegten Gründen auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht die Feststellung, den Ursachenzusammenhang als erwiesen anzusehen. Denn die zuvor aufgezeigten Umstände, die einerseits dafür und andererseits dagegen sprechen, dass der Kläger im Beurkundungstermin noch den im Memorandum of understanding ins Auge gefassten Vertrag abschließen wollte, ermöglichen es in der Gesamtschau ebenfalls nicht, es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Kläger sich bereits im Beurkundungstermin innerlich von der im Memorandum getroffenen Absprache losgesagt hatte.
III.
Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend ist die Rechtsauffassung des Klägers, dass er für seine Behauptung, er habe im Beurkundungstermin nicht (mehr) den Willen gehabt, sich zu verpflichten, nach Erwerb der Rechte aus der Patentanmeldung diese Rechte auf die I-GmbH zu übertragen, keinen Beweis erbringen müsste, wenn der Beklagte diese Tatsache erstinstanzlich mit Geständniswirkung zugestanden hätte. Dies ist indessen nach Auffassung des Senats nicht der Fall.
In diesem Zusammenhang ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass im Sinne des § 288 ZPO nur Tatsachen, nicht hingegen Rechtsansichten zugestanden werden können und die Frage, ob eine Tatsache zugestanden worden ist oder nicht, im Wege der Auslegung der Tatsachenerklärungen zu ermitteln ist.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist zunächst zu konstatieren, dass der Beklagte in seinem Schreiben vom 23. Juli 2001 an die I-GmbH ebenso wie in der Klageerwiderung behauptet hat, der Kläger habe sich im Beurkundungstermin zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung auf die I-GmbH verpflichtet, sobald er diese Rechte selbst erwerbe. Erst nachdem das Landgericht ihn im Verhandlungstermin vom 12. Mai 2005 unter Hinweis auf das Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 22. Juni 2004 (Bl. 150/151 GA) sowie das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 27. Dezember 2004 (Bl. 149 GA) vorgehalten hat, diese Einlassung sei widerlegt, weil er sich an der Erklärung seines Haftpflichtversicherers festhalten lassen müsse, hat der Beklagte sein Vorbringen modifiziert. Bei dieser Ausgangslage liegt es zunächst einmal nahe, davon auszugehen, dass die Modifizierung seines Vorbringens allein prozesstaktisch veranlasst gewesen ist und er deswegen nur diejenigen Tatsachen einräumen wollte, an die er nach Auffassung des Landgerichts ohnehin aufgrund des Schreibens seiner Versicherung vom 22. Juni 2004 gebunden war.
Im Schreiben der Haftpflichtversicherung heißt es, die Gesellschafter der I-GmbH hätten die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich zur unentgeltlichen Übertragung von Patentrechten verpflichtet. Der Kläger habe demgegenüber gut nachvollziehbar dargelegt, dass er eine solche Verpflichtung bei der Beurkundung auf keinen Fall eingegangen wäre.
In seinem Schriftsatz vom 26. Juni 2005 hat der Beklagte sodann die vom Landgericht im Verhandlungstermin vertretene Rechtsauffassung referiert. Danach soll das Landgericht im Verhandlungstermin sinngemäß folgendes ausgeführt haben: Aus den Ausführungen des Haftpflichtversicherers ergebe sich, dass der Kläger keine unbedingte Verpflichtung zur Übertragung des Patents habe eingehen wollen, sondern nur für den Fall, dass er das Angebot der Gesellschafter zur Übertragung der Geschäftsanteile annehme. Diese Erklärung habe sich der Beklagte mit seinem Schreiben an den Kläger vom 27. Dezember 2004 zu eigen gemacht, woran er sich festhalten lassen müsse. An diese Zusammenfassung der Erklärungen des Landgerichts schließt sich dann der Satz an: "Entsprechend haben wir unsere Einlassung zu korrigieren."
Diese Gegenüberstellung verdeutlicht, dass sich der tatsächliche Inhalt des Schreibens des Haftpflichtversicherers über den Willen des Klägers im Beurkundungstermin nicht mit dem deckt, was das Landgericht im Verhandlungstermin diesem Schreiben als Tatsachenerklärung über den Willen des Klägers unterlegt hat. Denn während im Schreiben tatsächlich nur die Rede davon ist, der Kläger habe sich nicht zur unentgeltlichen Übertragung verpflichten wollen, meinte das Landgericht dem Schreiben entnehmen zu können, der Beklagte habe sich nur für den Fall zur Übertragung verpflichten wollen, dass er das Angebot zur Übertragung der Geschäftsanteile annehme.
Damit stellt sich die Frage, auf welche der beiden Versionen sich die vom Beklagten erklärte Korrektur seines Vorbringens beziehen soll. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich durch Auslegung des Erklärungsinhalts gemäß §§ 133, 157 BGB. Sie lautet dahin, dass der Beklagte lediglich eingeräumt hat, dass der Kläger sich nicht zur unentgeltlichen Übertragung des Patentrechts verpflichten wollte. Die Korrekturankündigung steht nämlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtsauffassung, er, der Beklagte, habe sich die Erklärung seines Haftpflichtversicherers gegenüber dem Kläger vorprozessual zu eigen gemacht und müsse sich deshalb hieran folglich auch im Prozess festhalten lassen. Dies verdeutlicht, dass der Kläger mit der Korrektur seiner Einlassung in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts nur der prozessualen Situation Rechnung tragen wollte, dass er an seine vorprozessuale Erklärung aus seinem Schreiben vom 27. Dezember 2004 gebunden ist. Diese vorprozessuale Erklärung beinhaltet jedoch - wie ausgeführt - eindeutig nur das Eingeständnis, dass der Kläger sich nicht zur unentgeltlichen Übertragung von Patentrechten habe verpflichten wollen.
Der übrige Inhalt des Schriftsatzes vom 29. Juni 2005 enthält ebenfalls keine Erklärung des Inhalts, der Beklagte habe sich im Beurkundungstermin nur unter der Bedingung zur Übertragung des Patentrechts verpflichten wollen, dass er das Angebot zur Übertragung der Geschäftsanteile annehme. Der Beklagte setzt sich in diesem Schriftsatz lediglich mit der Rechtsfrage auseinander, ob der Kläger nach dem Inhalt der notariellen Urkunde auch ohne Annahme des Angebots zur Übertragung der Geschäftsanteile zur Übertragung des Patentrechts verpflichtet gewesen ist. Da es sich bei diesen Ausführungen somit um reine Rechtsansichten handelt, welche Verpflichtung der Kläger mit Unterzeichnung der Urkunde eingegangen ist, ist schon keine Grundlage für ein Tatsachenanerkenntnis im Sinne des § 288 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Frage gegeben, welchen inneren Willen der Kläger im Beurkundungstermin hatte.
Hinsichtlich des Inhalts des Schriftsatzes des Beklagten vom 21. März 2006 gilt im Ergebnis nichts anderes. In diesem Schriftsatz hat der Beklagte ausgeführt, im Vorprozess hätten die Gesellschafter der I-GmbH falsch vorgetragen, zwischen den Vertragsparteien sei vereinbart worden, dass der Kläger die streitgegenständlichen Patente unbedingt - also ohne Gegenleistung - auf die I-GmbH habe übertragen wollen. Dies sei jedoch in Wahrheit von den Vertragsparteien nicht gewollt gewesen. Mithin hat der Beklagte auch in diesem Schriftsatz nur den Tatsachenvortrag aus dem Schreiben seiner Haftpflichtversicherung wiederholt, den er bereits vorprozessual im Schreiben vom 27. Dezember 2004 sowie im Schriftsatz vom 29. Juni 2009 zugestanden hat.
Die vom Beklagten zugestandene Tatsache, dass der Kläger sich nicht zur unentgeltlichen Übertragung des Patentsrechts verpflichten wollte, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang, denn eine unentgeltliche Übertragungsverpflichtung war selbstredend von den Urkundsbeteiligten keinesfalls gewollt. Entscheidungserheblich ist allein die Frage, ob der Kläger im Beurkundungstermin (durch Entgegennahme eines unwiderruflichen Angebots) eine Anwartschaft auf die Gesellschaftsanteile erwerben wollte und er sich hierfür im Gegenzug verpflichten wollte, das Patentrecht auf die I-GmbH zu übertragen, sobald er dieses Recht selbst erworben hat.
IV.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, der Beklagte müsse sich an seinem Vortrag festhalten lassen, den er in dem zwischen ihm und den Gesellschaftern der I-GmbH parallel geführten Notarhaftungsprozess gehalten habe (wobei er dort vorgetragen hat, der Kläger habe sich im Beurkundungstermin nicht zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung verpflichten wollen). Im Rahmen des vorliegenden zur Entscheidung stehenden Prozesses ist der Beklagte prozessual nur an seinen in diesem Verfahren gehaltenen Sachvortrag gebunden. Außerdem wäre es in diesem Verfahren auch bedeutsam, wenn der Beklagte vorprozessual gegenüber dem Kläger entscheidungserhebliche Tatsachen eingeräumt hätte.
Demgegenüber ist das Vorbringen des Beklagten im parallel mit den Gesellschaftern geführten Prozess belanglos, denn sein dortiger Sachvortrag ist durch die dort gegebene Prozesssituation bedingt. Weil der Beklagte in seiner ersten Stellungnahme gegenüber den Gesellschaftern die Auffassung vertreten hat, der Kläger habe sich im Beurkundungstermin zur Übertragung des Patentrechts verpflichten wollen, er diese Behauptung auch im vorliegenden Verfahren aufgestellt hat und er hieran auch im Berufungsverfahren weiterhin festhält, vermag der Senat aufgrund des gegenteiligen Vorbringens im parallel geführten Amtshaftungsprozess nicht die sichere Überzeugung zu gewinnen, dass das Vorbringen des Beklagten im parallel geführten Notarhaftungsprozess wahrheitsgemäß, sein Vorbringen im hiesigen Rechtsstreit hingegen wahrheitswidrig ist. Vielmehr ist angesichts des widersprüchlichen Vorbringens des Beklagten ungeklärt, welche Sachdarstellung letztendlich in der Sache zutreffend ist. Dies geht im Ergebnis zu Lasten des Klägers, weil er beweisen muss, dass er sich Beurkundungstermin nicht (mehr) zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung gegen Einräumung eines bindenden Angebots zur Übertragung der Geschäftsanteile verpflichten wollte.
V.
Selbst wenn im vorliegenden Fall jedoch feststünde oder davon ausgegangen werden müsste, dass der Kläger im Beurkundungstermin nicht (mehr) den Willen hatte, sich rechtsgeschäftlich zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung zu verpflichten, wäre die Notarhaftungsklage unbegründet, weil der vom Kläger behauptete Schaden außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Amtspflichten im Zusammenhang mit der Exploration und der Errichtung der Urkunde liegt, so dass diese Schäden unter normativen Gesichtspunkten dem Beklagten nicht zugerechnet werden können.
Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass nur diejenigen adäquat kausal verursachten Schäden einen Amtshaftungsanspruch begründen können, die innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht liegen. Haben - wie im vorliegenden Fall - die verletzten Amtspflichten den behaupteten Schaden nur mittelbar verursacht, bedarf die Frage, ob zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden noch ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht, eingehender Prüfung, weil sich in dieser Fallkonstellation jeweils die Frage stellt, ob die Amtspflicht nach ihrem Wesensgehalt sowie nach ihrem Sinn und Zweck den Geschädigten auch noch vor diesen mittelbaren Schäden schützen soll. Wird der Kausalverlauf - wie im vorliegenden Fall - maßgeblich dadurch hergestellt, dass die Urkundsbeteiligten und Dritte bestimmte Vermögensdispositionen getroffen haben, ist zu untersuchen, ob es sich bei wertender Betrachtung um freiwillige oder um unfreiwillige Dispositionen handelt. Unfreiwillig ist die Disposition nur, wenn sie dem Disponierenden entweder durch die Amtspflichtverletzung aufgezwungen wurde oder die Amtspflicht nach ihrem Sinn und Zweck diese Disposition hätte verhindern sollen. Nur bei einer unfreiwilligen Disposition vermag die Willensentscheidung den Rechtswidrigkeitszusammenhang zischen der Amtspflichtverletzung und den Schäden zu vermitteln.
Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich folgendes, wenn man unterstellt, dass der Kläger im Beurkundungstermin hinsichtlich des Patentrechts keine Übertragungsverpflichtung eingehen wollte:
Wie dargelegt gibt die vom Beklagten errichtete Urkunde bei dieser Sachverhaltsgestaltung nicht den wahren Willen der Parteien wieder. Da der Kläger keinen Verpflichtungswillen hatte, hätte der Beklagte entweder eindeutig nur ein Vertragsangebot der Gesellschafter beurkunden dürfen (falls die Gesellschafter dies im Beurkundungstermin gewollt haben), oder aber er hätte von einer Beurkundung gänzlich absehen müssen (falls die Gesellschafter lediglich einen Austauschvertrag abschließen wollten). Dass die Urkunde die Frage, welchen Parteiwillen die Urkundsbeteiligten im Beurkundungstermin hatten, nicht eindeutig beantwortet, ist ferner darauf zurückzuführen, dass der Beklagte im Beurkundungstermin den tatsächlichen Parteiwillen nicht hinreichend exploriert hat.
Diese Amtspflichtverletzungen bei der Exploration und der Abfassung des Textes der Urkunde waren ursächlich dafür, dass die Gesellschafter den Kläger auf Übertragung des hier in Rede stehenden Patentrechts gerichtlich in Anspruch genommen haben. Dieser laufende Rechtsstreit hat nach Behauptung des Klägers die Vertreter der Firma e. I. zu Vermögensdispositionen veranlasst, indem sie haben prüfen lassen, ob sie ein der Klage stattgebendes Urteil binden wird, falls sie das Patentrecht während des laufenden Prozesses vom Kläger erwerben. Weil die Firma e. I. das Patentrecht nicht kaufen wollte, bevor diese Frage geklärt ist, hat der Kläger seinerseits die Vermögensdisposition getroffen, Gutachten zu dieser Rechtsfrage in Auftrag zu geben, um die Verhandlungsführer der Firma e. I. davon zu überzeugen, dass ein klagestattgebendes Urteil auf den Bestand der beabsichtigten Übertragung des Patentrechts ohne Einfluss sein wird.
Diese im Zuge der Rechtsprüfung angefallenen Kosten sollen nach Darstellung des Klägers die Verhandlungsführer von e. zu der Vermögensdisposition veranlasst haben, vom Kläger eine Reduzierung des (angeblich bereits ausgehandelten) Kaufpreises in Höhe von 100.000,- $ zu fordern, woraufhin der Kläger dann die Vermögensdisposition getroffen haben will, sich hiermit einverstanden erklärt zu haben.
Schließlich haben nach Behauptung des Klägers er und die Firma e. I. die Vermögensdisposition getroffen, dass der Kaufpreis für das Patentrecht in Dollar zu begleichen ist, wobei die Höhe des Kaufpreises dem Mittelwert zwischen eine Mio. EUR und eine Mio. $ zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechen sollte. Damit war die Höhe des Kaufpreises vom Wechselkurs Euro/Dollar zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängig.
Nach Behauptung des Klägers hat die Klärung der von der e. I. aufgeworfenen Frage, ob ein klagestattgebendes Urteil Einfluss auf den Erwerb des Patentrechts haben wird, dazu geführt, dass sich der Abschluss des Vertrages verzögert hat. Diese Verzögerung hat dann wiederum Schäden verursacht, weil zum einen in der Zwischenzeit der Wert des Dollar gegenüber dem Euro verfallen ist und der Kläger zum anderen wegen der Verlängerung der Verhandlungen eine höhere Vergütung an seine Patentanwälte hat zahlen müssen.
Alle diese Schäden liegen außerhalb des Schutzzwecks der hier in Rede stehenden verletzten Amtspflichten, denn der Sinn und Zweck dieser Amtspflichten besteht nicht darin, den Kläger vor diesen Schäden zu bewahren.
Schutzzweck der umfassenden Explorationspflicht ist zu verhindern, dass sich jemand in einem notariell beurkundeten Vertrag rechtsgeschäftlich zu etwas verpflichtet, das er in Wahrheit gar nicht gewollt hat. Die Verpflichtung des Notars, eine Urkunde zu errichten, die klar und unmissverständlich den wahren Parteiwillen wiedergibt, hat denselben Schutzzweck.
Dieses Risiko hat sich im vorliegenden Fall nicht zu Lasten des Klägers verwirklicht, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern rechtskräftig festgestellt ist, dass der Kläger sich in der Urkunde nicht zur Übertragung des Patentrechts verpflichtet hat.
Schutzzweck der Explorationspflicht sowie der Verpflichtung zur Errichtung einer dem wahren Parteiwillen entsprechenden Urkunde ist es ferner, zu verhindern, dass es nach dem Beurkundungstermin aufgrund von Unklarheiten in der notariellen Urkunde objektiv einen Anlass für einen Rechtsstreit über den Urkundeninhalt und die wechselseitig eingegangenen Verpflichtungen der Vertragsparteien geben kann, denn der beurkundete Vertrag soll eine für beide Seiten verlässliche, bindende und inhaltlich klare und präzise Absprache sein, die bei objektiver Betrachtung gerade keine Zweifelsfragen offen lässt.
Aus der Führung des Vorprozesses ist dem Kläger jedoch ebenfalls kein direkter Schaden entstanden, weil die unterlegenen Gesellschafter der I-GmbH die Prozesskosten getragen haben.
Weil die hier in Rede stehenden Amtspflichten letztendlich darauf abzielen, die Vertrags- und Verfügungsfreiheit des Urkundsbeteiligten über den Vermögensgegenstand zu schützen, über den sich die Urkunde verhält, sind des Weiteren auch alle mittelbaren Schäden vom Schutzzweck der Amtspflichten umfasst, die dem Geschädigten dadurch entstehen, dass er mit Rücksicht auf die durch die Urkunde nicht zweifelsfrei geklärte Rechtlage hinsichtlich seiner Pflichten aus der notariellen Urkunde objektiv Veranlassung hat, sich selbst hinsichtlich seiner Vertrags- und Verfügungsfreiheit über den Vertragsgegenstand der notariellen Urkunde zeitweise bis zur Klärung der Rechtslage Beschränkungen aufzuerlegen. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein schwebender Rechtsstreit, auch wenn er im Ergebnis zugunsten der Vertragspartei ausgeht, dessen Willen unklar in der Urkunde wiedergegeben ist, die Vertragspartei veranlassen kann, ihr Recht zum Verkauf oder zur Übertragung des Vertragsgegenstandes nicht auszuüben. Hätte der Kläger mithin bis zum rechtskräftigen Ende des Vorprozesses auf die Verwertung des Patents verzichtet, um sich nicht dem Risiko auszusetzen, sich gegebenenfalls gegenüber den Gesellschaftern der I-GmbH schadensersatzpflichtig zu machen, dann wäre ein Schaden, der darin besteht, dass das Patent durch Zeitablauf an Wert verloren hat, als vom Schutzzweck der verletzten Amtspflichten umfasst ansehen.
Ein dahingehender mittelbarer Vermögensschaden ist dem Kläger ebenfalls nicht entstanden. Er hat sich trotz des laufenden Prozesses um Käufer für sein Patentrecht bemüht und er hat schließlich den Abschluss des Kaufvertrages mit der Firma P.P. nicht bis zum Abschluss des Vorprozesses hinausgeschoben. Eine faktische Beeinträchtigung seiner Verfügungsbefugnis kam aufgrund des Vorprozesses ohnehin nicht in Betracht, weil nicht das Patentrecht selbst, sondern lediglich ein eventuell bestehender schuldrechtlicher Anspruch der I-GmbH auf Übertragung des Patentrechts Streitgegenstand des Vorprozesses gewesen ist.
Die vom Kläger reklamierten Schäden liegen außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Amtspflichten, weil sie nicht auf einer von der notariellen Urkunde hervorgerufenen Beschränkung seiner Verkaufs- oder Übertragungsrechte beruhen, so dass kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den Schäden und den Amtspflichtverletzungen des Beklagten besteht.
Hinsichtlich der angeblichen Kaufpreisminderung liegt die entscheidende Erstursache für die Entstehung des Schadens darin, dass die Firma e. I. befürchtet hat, ein der Klage stattgebendes Urteil des Vorprozesses könnte dazu führen, dass sie das vom Kläger erworbene Patentrecht auf die Gesellschafter der I-GmbH beziehungsweise auf die I-GmbH übertragen muss. Diese Sorge war objektiv unberechtigt. Da nur der schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung des Patentrechts, nicht jedoch das Patentrecht selbst Streitgegenstand des Vorprozesses gewesen ist, konnte ein klagestattgebendes Urteil nicht gemäß § 325 ZPO zu Lasten der Firma P./P. als Rechtsnachfolger des Patentrechts wirken. Umstände, aus denen sich hätte ergeben können, dass ein Ankauf des Patentrechts die Voraussetzungen des § 826 BGB zu Lasten der Gesellschafter der I-GmbH hätte erfüllen können, sind weder dargetan noch ersichtlich, zumal zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Klage des Vorprozess bereits in zwei Instanzen erfolglos geblieben war.
Soweit der Firma e. I. aufgrund dieser Rechtsprüfung ein Schaden entstanden ist, ist dieser Schaden somit objektiv als Folge einer freiwilligen (selbstschädigenden) Vermögensdisposition der Firma e. I. einzustufen, da diese Rechtsprüfung objektiv nicht geboten war und damit bei wertender Betrachtung auch die hierfür aufgewendetren Kosten nicht in zurechenbarer Weise durch die hier in Rede stehenden Amtspflichtverletzungen des Beklagten veranlasst worden sind. Da darüber hinaus das Vermögen der Firma e. I. auch nicht in den Schutzbereich dieser verletzten Amtspflichten einbezogen war, liegt dieser Vermögensschaden der Firma e. I. zweifelsfrei außerhalb des Schutzzwecks der verletzten notariellen Amtspflichten.
Der Umstand, dass die Firma e. I. diesen selbst verursachten Eigenschaden dann zum Anlass genommen hat, mit dem Kläger erneut in Verhandlungen über den Kaufpreis einzutreten und sie hierbei letztendlich ihren eigenen Schaden zu Lasten des Klägers durch eine Kaufpreisreduzierung kompensieren konnte, vermag diesen auf den Kläger abgewälzten außerhalb des Schutzzwecks liegenden Eigenschaden der Firma e. I. nicht in einen Schaden des Klägers umzuwandeln, der innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht liegt. Dass der Firma e. I. diese Überwälzung geglückt ist, beruht nicht darauf, dass der Kläger wegen der unklaren Abfassung der Urkunde in seiner Vertragsabschlussfreiheit beziehungsweise in seiner Verfügungsfreiheit über das Patentrecht faktisch beeinträchtigt gewesen ist, sondern vielmehr auf den Gesetzen des Marktes von Angebot und Nachfrage, die der Firma e. I. eine so starke Verhandlungsposition gaben, dass sie ihren Eigenschaden auf den Kläger abwälzen konnte. Da für das Patent des Klägers nur ein begrenzter Kreis von Interessenten vorhanden war und der Kläger keinen anderen Kaufinteressenten an der Hand hatte, der bereit gewesen wäre, für das Patent mehr zu zahlen als den von der Firma e. I. schlussendlich gebotenen reduzierten Kaufpreis, blieb dem Kläger keine andere Wahl als diesen in der Nachverhandlung gebotenen Kaufpreis zu akzeptieren. Diese auf Angebot und Nachfrage des Marktes basierende Beeinträchtigung seiner Verkaufsmöglichkeiten liegt außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Amtspflichten des Beklagten, weil diese Amtspflichten nicht dazu dienen, die wirtschaftlich bestmögliche Verwertung des Patentrechts sicherzustellen oder zu fördern. Insoweit ist es allgemein anerkannt, dass es grundsätzlich nicht einmal Aufgabe des Notars ist, darüber zu belehren, ob ein von den Vertragsparteien gewollter Vertrag für eine oder für beide Vertragsparteien wirtschaftlich vorteilhaft ist. Folglich gehört die Wahrung rein wirtschaftlicher Interessen nicht zum Pflichtenkreis eines Notars.
Für die vom Kläger aufgewendeten Gutachterkosten gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch diese Kosten sind nicht durch eine auf die Amtspflichtverletzungen zurückzuführende Einschränkung seiner Verkaufs- oder Übertragungsmöglichkeiten verursacht worden. Diese Kosten haben vielmehr ihrer Erstursache ebenfalls darin, dass die Firma e. I. im laufenden Vorprozess - objektiv betrachtet grundlos - ein Hindernis gesehen hat, das sie davon abhalten könnte, von dem von ihr an sich gewollten Erwerb des Patentrechts letztendlich doch Abstand zu nehmen. Um die Firma e. I. davon zu überzeugen, dass diese Sorge unbegründet ist, hat der Kläger die Gutachten in Auftrag gegeben. Da die Amtspflichtverletzungen des Beklagten bei wertender Betrachtung schon nicht in zurechenbarer Weise die Entscheidung der Firma e. beeinflusst haben, ob und wenn ja, wann und zu welchem Preis sie das Patent des Klägers kaufen will, können auch die durch diese Einflussnahme verursachten Aufwendungen des Klägers dem Beklagten erst Recht nicht als Schaden zugerechnet werden. Vielmehr dienten die Gutachten dazu, die Willensbildung der Firma e. I., ob sie das Patent des Klägers ankauft, in seinem, des Klägers, Sinne zu beeinflussen. Sie sind damit Teil des Aufwandes, der dem Kläger im Zuge der von ihm betriebenen bestmöglichen Verwertung seines Patents entstanden sind, wobei es - wie dargelegt - nicht Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Amtspflichten gewesen ist, die bestmögliche Verwertung dieses Patents sicherzustellen.
Da die durch die Amtspflichtverletzungen des Beklagten verursachten Vermögensdispositionen, die die Firma e.. Inc. im Verlauf der mit dem Kläger geführten Kaufvertragsverhandlungen getroffen hat, bei wertender Betrachtung dem Beklagten nicht zugerechnet werden können, folgt hieraus zugleich auch, dass die Honoraransprüche seiner Patentanwälte, die allein durch die Verzögerung des Vertragsabschlusses verursacht worden sind, ebenfalls kein erstattungsfähiger Schaden sind.
Der vom Kläger reklamierte Wechselkursschaden hat seine entscheidende Erstursache in der Kaufpreisabsprache, die er mit der Firma P./P. am 12. August 2003 getroffen haben will. Diese Kaufpreisabsprache beinhaltete für beide Seiten eine Währungsspekulation. Diese hatte zur Folge, dass sich der Kaufpreis für beide Seiten zum Vorteil entwickelt hätte, falls der Dollar bis zum Abschluss des Vertrages gegenüber dem Euro an Wert gewonnen hätte. Denn in diesem Fall hätte der Kläger - verglichen mit dem Kaufpreis, der am 12. August 2003 zu zahlen gewesen wäre - einen höheren Kaufpreis in Euro erhalten; gleichzeitig hätte die Firma P./P. einen niedrigeren Kaufpreis in Dollar zahlen müssen. Dementsprechend musste sich der Kaufpreis für beide Seiten nachteilig entwickeln, falls der Dollar bis zum Vertragsabschluss gegenüber dem Euro an Wert verliert. Diese Kaufpreisabsprache und die ihr innewohnende Währungsspekulation mit ihren hierdurch bedingten wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen ist nicht durch die Amtspflichtverletzungen des Beklagten verursacht worden.
Dieses durch die Kaufpreisabrede vom Kläger eingegangene Wechselkursrisiko hat sich letztendlich zu seinem Nachteil (als auch zum Nachteil der Firma P./P.) entwickelt, weil der Dollar am Tag des Vertragsabschlusses verglichen mit dem 12. August 2003 einen geringeren Wert in Euro hatte. Der mit dieser vertraglichen Kaufpreisabrede in Gang gesetzten Kausalverlauf ist durch die Pflichtverletzungen des Beklagten nach Behauptung des Klägers insoweit mit beeinflusst worden, als die Firma e. I. sich wegen des laufenden Vorprozesses erst im Dezember 2003 endgültig entschießen konnte, den Kaufvertrag abzuschließen, so dass die hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen des Beklagten faktisch den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beeinflusst haben. Da es sich - wie dargelegt - bei der Willensentschließung der Firma e. I., ob, wann und zu welchem Preis sie das Patent des Klägers kaufen will, um eine freiwillige Vermögensdisposition der Firma E. gehandelt hat, die der Beklagte durch seine Amtspflichtverletzungen nicht in zurechenbarer Weise beeinflusst hat, kann auch der wirtschaftliche Schaden, der dem Kläger durch den von der Firma e. I. gewählten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Verbindung mit der von ihm freiwillig eingegangenen Währungsspekulation entstanden ist, dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Vielmehr handelt es sich auch hierbei um einen Schaden, der allein auf die Marktrisiken von Wechselkursspekulationen zurückzuführen ist und bei wertender Betrachtung allein dem Kläger anzulasten ist, weil er sich unabhängig von den Amtspflichtverletzungen des Beklagten entschlossen hat, das mit der Kaufpreisabrede verbundene Wechselkursrisiko einzugehen.
B.
Das Landgericht hat das Schreiben des Beklagten vom 23. Juli 2001 zu Recht als einen Verstoß des Beklagten gegen seine Neutralitätspflicht (§ 14 BNotO) gewertet. Ob es sich hierbei um einen vorsätzlichen Verstoß handelt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Weil der Kläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat - eine Inanspruchnahme der Gesellschafter der I-GmbH erscheint aussichtslos -, ist die Frage nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte vorsätzlich oder lediglich fahrlässig gehandelt hat.
Gleichwohl trägt auch diese Amtspflichtverletzung nicht die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des geltend gemachten Schadens, weil schon zweifelhaft ist, ob dieser Schaden überhaupt durch die Amtspflichtverletzung mitverursacht worden ist. Jedenfalls aber liegt dieser Schaden ebenfalls außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm.
In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, die Gesellschafter der I-GmbH hätten sich nur deshalb zur Führung des Vorprozesses entschlossen, weil der Beklagte ihnen bestätigt habe, dass er, der Kläger, sich in der notariellen Urkunde zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung verpflichtet habe, sobald er diese selbst erworben habe. Ausgehend von dieser These hat die Verletzung der Neutralitätspflicht sämtliche vom Kläger reklamierten Schäden mittelbar verursacht. Denn der Entschluss der Gesellschafter, den Vorprozess zu beginnen, war ursächlich dafür, dass die Gesellschafter sich dazu entschließen konnten, gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einzulegen, das Berufungsurteil wiederum eröffnete ihnen die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen. Dieses Beschwerdeverfahren hat dann nach Behauptung des Klägers - wie bereits dargelegt - die Willensentschließung der Firma e. I. beeinflusst, wann und zu welchem Kaufpreis sie das Patent des Klägers erwerben wollte, und diese Vermögensdispositionen der Firma e. I. waren dann wiederum ursächlich für die dem Kläger angeblich entstandenen Schäden.
I.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass die vom Beklagten nach Errichtung der Urkunde vorgenommene Rechtsberatung mitursächlich für den Entschluss der Gesellschafter gewesen ist, den Kläger im Vorprozess auf Übertragung des Patentrechts in Anspruch zu nehmen.
In diesem Zusammenhang mag die Rechtsauffassung des Klägers im Ausgangspunkt zutreffen, wonach für den Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtsbelehrung und der Willensentschließung zur Klageerhebung ein Anscheinsbeweis streitet, nachdem die Gesellschafter zuvor von ihren Patentanwälten dahin beraten worden waren, dass sich aus dem Inhalt der notariellen Urkunde kein Übertragungsanspruch ergebe. Denn selbst wenn hierdurch ein Anscheinsbeweis für ein beratungskonformes Verhalten der Gesellschafter begründet worden wäre, wäre dieser Anscheinsbeweis aufgrund der Gesamtumstände des Falles erschüttert.
Die Gesellschafter der I-GmbH hatten ein großes wirtschaftliches Interesse daran, dass die I-GmbH das hier in Rede stehende Patent sofort nutzen konnte, sobald der Kläger Inhaber der Rechte aus der Patentanmeldung geworden war. Wie bereits dargelegt lassen der Inhalt des Memorandum of understanding in Verbindung mit dem Urkundenentwurf, den der Beklagte nach einer mit den Gesellschaftern geführten Vorbesprechung zur Umsetzung des Memorandums gefertigt hatte, keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Gesellschafter im Beurkundungstermin einen Austauschvertrag Patentrechtsübertragung gegen Anwartschaft auf Übertragung der Geschäftsanteile abschließen wollten.
Die Annahme, die Gesellschafter hätten vom Abschluss dieses von ihnen gewollten Rechtsgeschäfts im Beurkundungstermin bewusst Abstand genommen und sich statt dessen entschlossen, lediglich ein einseitiges Angebot auf Übertragung der Geschäftsanteile beurkunden zu lassen, ist weder plausibel noch nachvollziehbar, weil ein lediglich einseitig unterbreitetes notarielles Angebot, das den Kläger nur begünstigen, ihn aber zu nichts verpflichten konnte, und das darüber hinaus auch noch dokumentierte, dass der Kläger von der im Memorandum getroffenen Absprache konkludent abgerückt ist, aus Sicht der Gesellschafter keinen Sinn gemacht hätte, da dieses Angebot nicht geeignet gewesen wäre, sie ihrem wirtschaftlichen Ziel, nämlich dem Erwerb des Patentrechts, näher zu bringen.
Demgegenüber ist es nachvollziehbar und plausibel, dass die Gesellschafter aufgrund des Inhalts des Memorandums sowie aufgrund der unstreitigen Erklärung des Beklagten im Beurkundungstermin, es nach der Streichung der Verpflichtungspassage jedoch dabei zu belassen, dass der Kläger "alles daranzusetzen hat, dass" zu belassen, im Beurkundungstermin weiterhin davon ausgegangen sind, mit dem Kläger den im Memorandum ins Auge gefassten Austauschvertrag abgeschlossen zu haben.
Waren die Gesellschafter im Beurkundungstermin jedoch der Überzeugung, dass mit der notariellen Urkunde trotz der erfolgten Änderungen und Ergänzungen weiterhin der Vertragsinhalt des Memorandums umgesetzt worden ist, und geht man des Weiteren davon aus, dass sie aufgrund der Rechtsberatung ihrer Patentanwälte davon überzeugt gewesen wären, dass in der notariellen Urkunde tatsächlich keine Übertragungspflicht des Klägers begründet worden ist, dann mussten die Gesellschafter davon ausgehen, dass der Beklagte ihnen aus Notarhaftung alle Schäden ersetzen muss, die ihnen im Vertrauen auf den Bestand des fehlgeschlagenen Geschäfts entstanden sind und noch entstehen werden. Um den Beklagten als Notar auf Ersatz dieser Schäden in Anspruch nehmen zu können, hätten sie jedoch zunächst ebenfalls versuchen müssen, den Kläger auf Erfüllung der von ihnen gewollten Übertragungspflicht in Anspruch zu nehmen, weil es sich bei diesem Erfüllungsanspruch um eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gehandelt hat, die sie gemäß § 19 BNotO zunächst wahrnehmen mussten, bevor sie den Beklagten mit Aussicht auf Erfolg aus Notarhaftung in Anspruch nehmen konnten.
Schließlich belegt auch Umstand, dass die Gesellschafter ihr Klageziel im Vorprozess durch alle Instanzen (einschließlich der Verfassungsbeschwerde) weiter verfolgt haben, obwohl für sie nach dem Urteil des OLG München klar war, dass ihnen weder die rechtliche Stellungnahme des Beklagten noch seine potentielle Zeugenstellung zur Durchsetzung ihres Anspruchs von Nutzen gewesen ist noch zukünftig von Nutzen sein wird, indiziell, dass die Gesellschafter allein aufgrund der großen wirtschaftlichen Bedeutung, die das Patentrecht für sie beziehungsweise die I-GmbH hatte, den Kläger auch dann auf Übertragung des Patentrechts verklagt hätten, wenn der Beklagte am 23. Juli 2001 unter Hinweis auf seine Neutralitätspflicht eine rechtliche Stellungnahme verweigert hätte, verbunden mit dem Angebot, mit allen Beteiligten ein Streitschlichtungsgespräch zu führen, falls alle Urkundsbeteiligten ihn darum bitten.
Soweit der Kläger hiergegen einwendet, der Beklagte hätte die Gesellschafter im Schreiben vom 23. Juli 2001 dahin beraten müssen, dass in der Urkunde keine Verpflichtung zur Übertragung der Patentrechte begründet worden sei, und diese mit der Autorität des Notars versehene rechtliche Wertung hätte die Gesellschafter von der Klageerhebung abgehalten, übersieht er, dass der Beklagte auch bei einer dahingehenden Stellungnahme seine Neutralitätspflicht verletzt hätte, so dass im Rahmen der hypothetischen Prüfung, was geschehen wäre, wenn der Beklagte sich amtspflichtgemäß verhalten hätte, gerade nicht unterstellt werden kann, bei amtspflichtgemäßem Handeln hätte er den Gesellschaftern ausreden müssen, dass sich aus der Urkunde ein Anspruch auf Übertragung der Patentrechte ergebe.
II.
Jedenfalls liegen die reklamierten Schäden auch außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Neutralitätspflicht.
Die Verpflichtung des Notars zu strikter Neutralität, sobald es zwischen den Urkundsbeteiligten zu einem Konflikt über den Inhalt der errichteten Urkunde oder über die Rechtsfolgen aus dem beurkundeten Rechtsgeschäft kommt, soll nach Auffassung des Senats lediglich sicherstellen, dass die Urkundsparteien ihren Konflikt frei und ohne Einflussnahme durch den Notar austragen, gegebenenfalls vergleichsweise lösen oder gerichtlich klären lassen können, solange nicht alle Urkundsbeteiligten den Notar gemeinsam um Streitschlichtung bitten. Verletzt der Notar seine Neutralitätspflicht und führt das im Ergebnis dazu, dass er den Ablauf der Konfliktbewältigung mit beeinflusst, liegen alle Schäden innerhalb des Schutzwecks der verletzten Amtspflicht, die einem Urkundsbeteiligten infolge dieser Einflussnahme im Rahmen der Konfliktbewältigung entstehen.
Im vorliegenden Fall ist dem Kläger im Zuge der Konfliktbewältigung seiner Auseinandersetzung mit den Gesellschaftern der I-GmbH durch die rechtliche Stellungnahme des Beklagten kein direkter Schaden entstanden. Der Kläger hat den Vorprozess trotz der ihm ungünstigen rechtlichen Stellungnahme des Beklagten in allen Instanzen gewonnen. Mithin ist es ihm gelungen, den von den Gesellschaftern erhobenen Anspruch auf Übertragung des Patentrechts abzuwehren und auch die ihm wegen dieser Rechtsverteidigung entstandenen Kosten sind ihm erstattet worden. Somit hat er zur Konfliktbewältigung selbst dann nicht mehr aufwenden müssen, als er hierfür ohne die Einflussnahme des Beklagten hätte aufwenden müssen, wenn man unterstellt, die Gesellschafter hätten ohne die rechtliche Stellungnahme des Beklagten von vornherein davon abgesehen, ihn gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
Die hier in Rede stehenden mittelbaren Schäden beruhen bei wertender Betrachtung nicht auf einer Konfliktbewältigungsmaßnahme, die die Gesellschafter der I-GmbH (mit)beeinflusst durch die rechtliche Stellungnahme des Beklagten ergriffen haben, so dass zwischen der Neutralitätspflichtverletzung und diesem Schäden kein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht.
Die vom Kläger reklamierten Schäden sind nach seiner Behauptung mittelbar dadurch verursacht worden, dass ein Gesellschafter der I-GmbH die Vermögensdisposition getroffen hat, gegen das Urteil des OLG München Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Vermögensdisposition des Gesellschafters, für die die vom Beklagten im Schreiben vom 23. Juli 2001 geäußerten Rechtsansichten nicht mitursächlich geworden sein können. Das belegt ein Blick in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Dort wird die rechtliche Wertung des OLG, in der Urkunde sei eine Verpflichtung des Klägers zur Übertragung des Patents nicht vereinbart, akzeptiert. Mithin hat der Gesellschafter akzeptiert, dass die vom Beklagten im Schreiben vom 23. Juli 2003 geäußerte Rechtsauffassung unrichtig ist.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird lediglich geltend gemacht, dass entgegen dem Wortlaut der Urkunde und der akzeptierten Auslegung der Urkunde durch das OLG ein übereinstimmender Wille der Beteiligten bestanden habe, dass der Kläger zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung verpflichtet sein soll, sobald er diese selbst erwerbe. In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass das OLG den hierzu als Zeugen benannten anderen Gesellschafter der I-GmbH hätte vernehmen müssen. Demgegenüber wird nicht geltend gemacht, das OLG hätte auch den Beklagten vernehmen müssen und es wird auch nicht geltend gemacht, das OLG hätte die Weigerung des Klägers, den Beklagten von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, als Beweisvereitelung des Klägers werten müssen.
Bei dieser Sachlage ist kein Raum mehr für die Annahme, dass die Rechtsausführungen des Beklagten im Schreiben des Beklagten vom 23. Juli 2001 und die Ermutigung, der in der Urkunde (angeblich) begründete Anspruch auf Übertragung könne gerichtlich erfolgreich eingeklagt werden, mitursächlich für die Entscheidung gewesen sein könnte, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Denn soweit dieses Schreiben geeignet gewesen sein konnte, den Gesellschaftern eine ihnen günstige Einschätzung über die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens in rechtlicher Hinsicht zu vermitteln und soweit dieses Schreiben geeignet gewesen ist, ihnen gegenüber den Eindruck zu vermitteln, der Beklagte werde sie im Streitfall durch seine Zeugenaussage im laufenden Prozess in tatsächlicher Hinsicht unterstützen, hatten sich diese etwaigen Vorstellungen der Gesellschafter mit der Entscheidung des OLG München endgültig als Fehlvorstellungen herausgestellt, weil im Erfolgsfall der Nichtzulassungsbeschwerde der Klageerfolg nur noch von der Frage abhängen konnte, ob die Parteien über den Inhalt der Urkunde hinaus beziehungsweise abweichend vom Inhalt der Urkunde eine Übertragungspflicht des Klägers gewollt haben, und zum Nachweis dieser Übereinstimmung nur der Zeugenbeweis des anderen Gesellschafters zur Verfügung stand.
Für die Entscheidung des Gesellschafters, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, war der Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 23. Juli 2001 somit allenfalls insoweit mitursächlich, als ihm die Möglichkeit, dieses Rechtsmittel einzulegen, nur deshalb zur Verfügung stand, weil die Gesellschafter zuvor durch zwei Instanzen ihren Klageanspruch verfolgt haben und die zuvor getroffenen Entscheidungen, Klage zu erheben und Berufung einzulegen, möglicherweise durch das Schreiben des Beklagten vom 23. Juli 2001 mitbeeinflusst worden sind.
Dieser mögliche Verursachungsbeitrag des Inhalts des Schreibens des Beklagten vom 23. Juli 2001 für die Entscheidung des Gesellschafters, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, liegt jedoch außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht, weil der Gesellschafter die mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ergriffene Konfliktbewältigungsmaßnahme autonom und ohne Einflussnahme durch den Beklagten getroffen hat. Das Gebot zur Neutralität dient nicht dazu, einen Urkundsbeteiligten generell davon abzuhalten, im Streitfall über den Inhalt der Urkunde Klage zu erheben. Es soll lediglich sicherstellen, dass der Notar nicht durch rechtliche Stellungnahmen in einem entbrannten Konflikt der Parteien ohne Erlaubnis einer Partei streitschlichtend oder streitschürend einmischt und er auch nicht gegenüber den streitenden Parteien Stellung beziehen soll, welche der Parteien im Recht beziehungsweise im Unrecht ist.
Dass im vorliegenden Fall die Verletzung der Neutralitätspflicht faktisch die Auswahl des Rechtsmittels mitbeeinflusst hat, ist lediglich ein Reflex dieser verletzten Amtspflicht, der außerhalb des Schutzzwecks liegt. Das verdeutlicht folgende Überlegung: Angenommen, die Gesellschafter der I-GmbH wären nach eingehender Belehrung durch Rechtsanwalt J. zu der Überzeugung gekommen, dass die vom Beklagten im Schreiben vom 23. Juli 2001 vertretene Rechtsauffassung unrichtig ist, sich aus der Urkunde mithin kein Anspruch auf Übertragung des Patentrechts ergibt, und weiter angenommen, sie wären aufgrund der Beratung zu der Auffassung gelangt, dass eine Klage gegen den Kläger nur dann Erfolg haben wird, wenn sie nachweisen können, dass der Kläger entgegen dem Inhalt der Urkunde eine Verpflichtung zur Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung habe eingehen wollen, weiter angenommen, Rechtsanwalt J. hätte sie davon überzeugt, dass der Beklagte zum Nachweis dieses Willens kein tauglicher Zeuge sein wird, weil der Kläger ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, wegen der Stellungnahme vom 23. Juli 2001 die Entbindung des Beklagten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit verweigern darf (und wird), und weiter angenommen, die Gesellschafter wären davon überzeugt gewesen, diesen Nachweis durch die Aussage eines Gesellschafters der I-GmbH führen zu können, und sie hätten sich dann aufgrund dieser Überzeugung und gestützt auf diesen Klagegrund dazu entschlossen, dass ein Gesellschafter klagt und den anderen als Zeugen benennt, bestünde kein Zweifel, dass die Verletzung der Neutralitätspflicht des Beklagten nicht ursächlich für den Entschluss zur Klageerhebung und die daraus dem Kläger dann mittelbar entstandenen Schäden gewesen sein kann. Der Umstand, dass dem Gesellschafter im vorliegenden Fall bei gleicher Ausgangslage für seine Entscheidung, ob er den Kläger weiterhin in Anspruch nehmen will, nicht mehr die Wahlmöglichkeit hatte, Klage zu erheben, sondern ihm zur weiteren Inanspruchnahme des Klägers nur noch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung stand, kann bei wertender Betrachtungsweise nicht dazu führen, dass in dieser Fallkonstellation die autonome Entscheidung des Gesellschafters der I-GmbH, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, noch als eine vom Schutzzweck der Verletzung zur Neutralität gedeckte mittelbare Schadensfolge angesehen werden kann.
C.
Die weiteren Amtspflichtverletzungen, in denen der Kläger weitere Verletzungen der Neutralitätspflicht sieht, vermögen den erhobenen Klageanspruch ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
I.
Grundsätzlich gehört es zu den Amtspflichten des Notars, rechtlich richtig und vollständig zu belehren. Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtsbelehrung des Beklagten im Schreiben vom 23. Juli 2001 sei falsch gewesen.
Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Weil der Beklagte - wie dargelegt - wegen seiner Neutralitätsverpflichtung am 23.Juli 2001 davon hätte absehen müssen, die Gesellschafter der I-GmbH überhaupt rechtlich zu belehren, kann die daneben möglicherweise bestehende Verpflichtung, richtig zu belehren, wenn er es gleichwohl tut, jedenfalls keine Amtspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger gewesen sein. Insoweit kommt allenfalls eine Amtspflichtverletzung gegenüber den Gesellschaftern in Betracht, weil sie - und nur sie - auf die Richtigkeit und Verlässlichkeit der rechtlichen Beratung des Beklagten tatsächlich - allerdings höchstens bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des OLG München - vertraut haben könnten.
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Beklagte bei Erteilung der Auskunft wusste, dass die Gesellschafter seine Antwort dem Kläger mitteilen werden. Denn der Kläger hat die Rechtsauskunft des Beklagten von Anfang an für falsch gehalten und sein Verhalten demgemäss auch nicht der falschen Rechtsauskunft entsprechend eingerichtet.
Im Übrigen gelten auch hier die zuvor bereits ausgeführten Kausalitätsüberlegungen wie unter B., weil die (möglicherweise) falsche Rechtsauskunft des Beklagten jedenfalls die Entscheidung des Gesellschafters, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, nicht mitbeeinflusst haben kann.
II.
Ob der Beklagte aufgrund des Vorbefassungsverbots verpflichtet gewesen wäre, darauf hinzuwirken, dass Rechtsanwalt J. das für den Vorprozess erteilte Mandat der Gesellschafter der I-GmbH nicht annimmt, kann dahinstehen, weil diese etwaige Verletzung der Neutralitätspflicht den Schaden nicht mitverursacht hat. Denn es spricht im vorliegenden Fall alles dafür, dass die Gesellschafter einen anderen Rechtsanwalt mit der Führung des Vorprozesses beauftragt hätten, wenn Rechtsanwalt J. nach Intervention des Beklagten die Übernahme des Mandats unter Hinweis auf die Neutralitätspflicht abgelehnt hätte.
III.
Soweit der Kläger auch eine Verletzung der Neutralitätspflicht des Beklagten darin sieht, dass Rechtsanwalt J. die Gesellschafter bereits in der Besprechung, die sie mit dem Beklagten vor der Erstellung des Entwurfs der Urkunde hatten, anwaltlich vertreten hat, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keinen Konflikt zwischen den späteren Urkundsbeteiligten gab, der durch die Beteiligung von Rechtsanwalt J. einseitig zu Gunsten der Gesellschafter hätte beeinflusst werden können. Im Übrigen hat der Kläger aber auch nicht dargetan, wieso die Teilnahme von Rechtsanwalt J. an dieser Vorbesprechung mitursächlich für den Eintritt der hier in Rede stehenden Schäden geworden sein soll.
D.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Ein Anlass, zu Gunsten des Klägers die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 206.000,- EUR.